Schlägerei auf dem Arbeitsweg

Arbeitsunfall oder Privatvergnügen?

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Berlin -

Der Weg zur Arbeit bietet Zündstoff für Ärger. Wer mit dem Auto unterwegs ist, ärgert sich über diejenigen, die mit dem Fahrrad fahren und umgekehrt. Ist dann noch die Auffahrt zur Apotheke oder zum Parkplatz besetzt, kann der Geduldsfaden schnell reißen. Aber Vorsicht, kommt es zu einer Handgreiflichkeit, ist dies kein Arbeitsunfall.

Ein Arbeitsunfall muss zum einen mit der dienstlichen Tätigkeit oder dem unmittelbaren Arbeitsweg in Verbindung stehen. Eine Verletzung bei der Arbeit in der Apotheke, beim Gang zur Toilette sowie die Wege zur Apotheke sind versichert. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und Teamfeiern sind ebenfalls abgesichert, vorausgesetzt es handelt sich um ein von der Apotheke offiziell ausgerichtetes Event. Für den Arbeitsweg gilt: Das Missgeschick muss auf dem direkten Weg zur Arbeit geschehen und es werden keine privaten Dinge wie etwa ein Brötchenkauf in der Bäckerei erledigt. Es muss also der zeitlich oder geographisch kürzeste und schnellste Weg genommen werden.

Wer auf dem Weg in die Apotheke in eine Handgreiflichkeit im Straßenverkehr verwickelt wird, ist nicht versichert, wie ein Urteil des Sozial­gerichtes Berlin zeigt.

Was war passiert? Ein Bauleiter war auf dem Weg zu einem Termin. Doch die Einfahrt zum Betriebsgelände wurde von einem LKW versperrt. Statt zum „Gespräch“ kam es zu einer Beleidigung. Der LKW-Fahrer bezeichnete den Bauleiter als „egoistisches Arschloch“. Es folgte ein handfester Streit, der in einer Operation aufgrund eines Bruches im Gesicht endete. Ein Arbeitsunfall?

Nein, so die Unfallversicherung und das Gericht. Der Grund: Der Bauleiter habe seinen direkten Arbeitsweg verlassen, als er nach der Beleidigung eben nicht ins Auto gestiegen sei, um den LKW-Fahrer zur Rede zu stellen. Somit handele es sich bei den Verletzungen um eine reine Privatsache.

„Es ist anerkannt, dass insbesondere das Zurecht­weisen anderer Verkehrs­teilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebs­wegen nicht der betrieblichen Tätigkeit dient“, wird Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft zitiert.

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