Krankschreibung „bis auf weiteres“ dpa, 08.07.2015 09:53 Uhr
Eine Krankenkasse ist verpflichtet, über einen Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen, wenn der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Ein Ende der Krankschreibung muss nicht angegeben werden.
Im konkreten Fall litt eine Frau unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Der behandelnde Arzt hatte die letzte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ erstellt und gleichzeitig einen Wiedervorstellungstermin genannt.
Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, lehnte die Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung ab. Die Frau müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Diese legte dann zwei weitere Krankschreibungen „bis auf weiteres“ vor. Das überzeugte die Krankenkasse jedoch nicht. Die Frau klagte – mit Erfolg.
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei „bis auf weiteres“ erfolgt. Nur weil ein Wiedervorstellungstermin genannt worden sei, heiße das nicht, dass die Krankschreibung auch nur bis dahin gelte. Die Krankenkasse musste zwei weitere Monate Krankengeld zahlen.