Arbeitgeber müssen Beschäftigte nach einer langen Krankheit stufenweise wieder in den Job eingliedern. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Auf diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Fall: Ein Disponent war längere Zeit wegen einer depressiven Erkrankung nicht tätig. Nach sechs Monaten wollte der Mann wieder arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte die vom Arzt vorgeschlagene stufenweise Wiedereingliederung aber ab. Daraufhin legte der Mitarbeiter eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vor. Der Medizinische Dienst seiner Krankenkasse bestätigte dem Beschäftigten außerdem die Arbeitsfähigkeit. Da der Arbeitgeber weiterhin eine Beschäftigung ablehnte, klagte der Mann auf Zahlung seines Lohns.
Das Urteil: Das Gericht sprach dem Mann das Geld zu. Arbeitgeber seien grundsätzlich verpflichtet, einer durch ein ärztliches Attest vorgeschlagenen stufenweisen Eingliederung nachzukommen, so die Richter. Weigere sich der Arbeitgeber, habe der Mitarbeiter Schadenersatzansprüche, zum Beispiel hinsichtlich des entgangenen Lohns.
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