Preisabsprachen

Apotheker wehren sich gegen Kartell-Vorwurf

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Wegen unerlaubter Preisabsprachen für OTC-Arzneimittel hatte das Bundeskartellamt Anfang 2008 gegen acht Apotheker aus Hildesheim eine Strafe in Höhe von insgesamt 150.000 Euro verhängt. Die Apotheker sahen sich jedoch nicht in der Schuld und legten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nun muss das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) erneut über den Fall entscheiden. Am Freitag startet das Verfahren.

Die Apotheker sollen gemeinsam mit 50 Kollegen aus Hildesheim und Umgebung eine Werbegemeinschaft gegründet haben. In den Jahren 2006 und 2007 sollen sie bei fünf Aktionen die Preise für nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel abgesprochen haben. Dadurch sollte laut Kartellamt der easyApotheke, die im Februar in Hildesheim eröffnete, der Markteintritt erschwert werden.

Der Discounter hatte sich damals entschieden, die Versandapotheke nicht länger von Hannover aus zu betreiben. In Hildesheim wurden in einer ehemaligen Tankstelle ein Gebäude für das Online-Geschäft und eine dazugehörige Präsenzapotheke gefunden. Dass der Umzug auf wenig Gegenliebe in Hildesheim stieß, bekam die Kooperationsgesellschaft zu spüren, als sie nach Lieferanten suchte: „Alle Großhändler haben sich damals geweigert, uns zu beliefern“, sagt Firmenchef Oliver Blume. In der Anfangszeit sei die Ware in getarnten Kisten von Taxis gebracht worden.

Beweise dafür, dass die Apotheken den Großhändlern mit einem Boykott gedroht haben, wenn sie easy beliefern, wurden nicht gefunden. Das Kartellamt stützte sich schließlich auf die Preisabsprachen. Drei Apothekern, die die Werbegemeinschaft initiiert hatten, wurden Bußgelder in Höhe von 25.000 Euro auferlegt. Fünf weitere aktiv Beteiligte erhielten je 15.000 Euro. Die Verfahren gegen die anderen Apotheker wurden wegen geringen Tatbeitrags eingestellt.

Einer der acht Apotheker hat seinen Einspruch inzwischen zurückgezogen. Das OLG muss nun noch über die Beschwerden der verbleibenden sieben Apotheker entscheiden. Sie machen geltend, dass die Unzulässigkeit der gemeinsamen Werbeaktionen für sie als Laien nicht erkennbar gewesen sei. Auch sei kein Apotheker gehindert worden, niedrigere Preise zu verlangen. Das Gericht kann die Apotheker freisprechen, das Verfahren einstellen, aber auch eine geringere oder höhere Geldbuße verhängen. Zunächst sind drei Verhandlungstermine angesetzt.

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