Ein 64-jähriger Apotheker aus Berlin hat erfolglos gegen den Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis geklagt. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte die gerichtliche Beschwerde ab und bestätigte die behördliche Entscheidung aus dem Januar dieses Jahres.
Der ehemalige Inhaber einer Apotheke im Berliner Stadtteil Wilmersdorf war Anfang des Jahres vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er soll Betäubungsmittel an einen Drogenabhängigen sowie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport unerlaubt abgegeben haben. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hatte daraufhin seine Apothekenbetriebserlaubnis kassiert.
Die Erlaubnis könne bei Unzuverlässigkeit des Apothekers widerrufen werden, urteilte nun das Verwaltungsgericht. Dies sei insbesondere bei strafrechtlichen Verfehlungen und bei gröblicher oder beharrlicher Zuwiderhandlung gegen das Apothekengesetz der Fall. Die aktive Teilnahme am Anabolika-Handel offenbare ein den Kernbereich apothekenrechtlicher Verpflichtungen betreffendes Maß an Verantwortungslosigkeit, so die Richter.
Durch seine Taten sei das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit grundlegend und nachhaltig erschüttert worden. Der Kläger habe sich bei der Überlassung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht einmal ansatzweise die Frage gestellt, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich die mutmaßlichen Endabnehmer befunden und welchen konkreten Risiken sie sich jeweils ausgesetzt hätten. Das Verhalten des Klägers rechtfertige den Rückschluss auf seine offenbare Ignoranz gegenüber den Verschreibungspflichtregeln und gegenüber den gesundheitlichen Gefahren, so das Gericht.
Gegen das Urteil kann der Apotheker Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
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