Patienten haben Anspruch auf ihre Röntgenunterlagen, wenn sie diese für den Besuch bei einem Chiropraktiker oder bei einem anderen Arzt brauchen. Wenn so weitere Röntgenuntersuchungen vermieden werden können, muss die betreffende Arztpraxis die Röntgenbilder herausgeben, entschied das Landgericht Flensburg (Az.: 1 S 16/07). Es bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Flensburg.
Der Patient hat nach Einschätzung der Richter Anspruch darauf, auch außerhalb eines Rechtsstreits Einsicht in seine Krankenunterlagen zu nehmen, wenn diese objektive physische Befunde sowie Behandlungsmaßnahmen betreffen.
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