Eine Frau lernt einen Mann kennen. Die beiden treffen sich öfter – irgendwann geht es um Sex. Weil die Ex-Freundin des Mannes an einer Immunschwäche gestorben ist, besteht die Frau auf einem Aidstest, bevor sie das erste Mal mit ihm schläft. Ein paar Monate später ist sie selbst HIV-positiv.
Die inzwischen 60-Jährige fordert nun in einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht München 160.000 Euro Schmerzensgeld von dem Mann, den sie 2012 kennenlernte und der sie mit HIV angesteckt haben soll. Das Urteil wird für diesen Mittwoch erwartet.
„Im Grunde genommen hat die Person, die von einer HIV-Infektion Kenntnis hat, eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht“, erläutert der Berliner Anwalt für Medizinrecht, Volker Loeschner. „Das liegt daran, dass HIV durchaus tödlich verlaufen und somit eine gefährliche Körperverletzung oder sogar eine Körperverletzung mit Todesfolge vorliegen kann. Der Mann hat dann möglicherweise seine Sorgfalts- und – so komisch das in diesem Zusammenhang klingen mag – Verkehrssicherungspflicht verletzt.“ Verkehrssicherungspflicht bedeute in dem Fall „das, was jedem einleuchtet, was man machen muss, um Gefahren klein zu halten“.
Jeder könne selbstverständlich selbst entscheiden, ob er einen HIV-Test machen will oder nicht, betont Loeschner, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein ist. „Aber er darf die Frau dann nicht täuschen.“
In seinem Urteil wird sich das Gericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann die Ansteckung mit dem HI-Virus stattgefunden hat. Nach Ansicht eines sachverständigen Arztes fand sie wahrscheinlich nicht gleich beim ersten Geschlechtsverkehr, sondern zu einem späteren Zeitpunkt statt.
Der Zeitpunkt ist aus Sicht des Gerichtes wichtig, weil es die Möglichkeit gibt, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt schon Zweifel an dem fälschlich behaupteten Aidstest gehabt haben könnte. In dem Fall könne eine „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ der Frau nicht ausgeschlossen werden – und dies könnte Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben.
Der Beklagte hat seine ganz eigenen Ansichten zu dem Fall: Selbst seine Anwältin entschuldigte sich bei den Prozessbeteiligten dafür, dass sie im Auftrag ihres abwesenden Mandanten die Expertise einer Ärztin vorlesen musste, in der es hieß, das HI-Virus gebe es überhaupt nicht und die Immunschwächekrankheit Aids habe damit rein gar nichts zu tun. Der Anwalt der Beklagten bezeichnete die Ausführungen der Ärztin als „weiteren Schlag ins Gesicht“ seiner Mandantin.
Das Landgericht München hatte in vorheriger Instanz ein Schmerzensgeld von 110.000 Euro bewilligt, wogegen der Beklagte Rechtsmittel einlegte. Die Klägerin wiederum legte Anschlussberufung ein und erhebt nun wieder ihre Ursprungsforderung von 160.000 Euro.
Es ist nicht das erste Mal, dass eine HIV-Infektion die Justiz beschäftigt. Nach Angaben der Deutschen Aids-Hilfe gab es seit 1987 50 Strafrechtsprozesse, von denen zwei noch nicht abgeschlossen sind. Zivilprozesse wie dieser kämen seltener vor. Die Aids-Hilfe weiß nach Angaben ihres Sprechers Holger Wicht von dreien.
Die Deutsche Aids-Hilfe lehnt die Strafbarkeit der HIV-Übertragung ab. Sie bürde, so die Begründung, Menschen mit HIV einseitig die Verantwortung auf. Jeder Mensch könne und müsse selbst für Schutz sorgen.
APOTHEKE ADHOC Debatte