Bewertungsportale

Jameda muss Arztwerbung kennzeichnen APOTHEKE ADHOC, 15.10.2015 14:08 Uhr

Berlin - 

Das Bewertungsportal Jameda muss Anzeigen von Ärzten künftig klar als Werbung ausweisen. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Anbieter geklagt und vom Landgericht München I (LG) recht bekommen. Jameda hat seine Berufung gegen dieses Urteil heute zurückgenommen. Damit wird die Entscheidung rechtskräftig.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Ärzte-Rankings als irreführend kritisiert: Denn ganz oben stehen nicht immer die am besten bewerten Ärzte, sondern zum Teil „Premium-Partner“. Ärzte können Premium-Pakete erwerben und dabei beispielsweise die Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ buchen. Diese Anzeige steht dann an jeweils oberster Stelle der Ergebnisliste.

Auf den anschließenden Plätzen werden die Profile derjenigen Ärzte angezeigt, die keine Zusatzoption erworben haben. Nutzer können die Liste in einem zweiten Schritt nach Relevanz, Entfernung, Note, Anzahl der Bewertung oder einer Kombination dieser Kriterien sortieren. Zunächst wird das Ranking aber anhand einer Kombination der Kriterien Note und Bewertung zusammengestellt.

Die Anzeige der Premium-Partner ist zwar grafisch von der Ergebnisliste abgesetzt, doch der Wettbewerbszentrale ging das nicht weit genug. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei den Einträgen um Werbung, die entsprechend als Anzeige kenntlich zu machen ist. Das sah das LG genauso. Beim Betrachten der Ergebnislisten werde die Vorstellung geweckt, dass der jeweils an oberster Stelle aufgeführte Arzt derjenige sei, der auch in der Patientenbewertung am besten abgeschnitten habe.

Jameda legte Rechtsmittel ein, doch das Oberlandesgericht München (OLG) hat in der heutigen mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es die Berufung als unbegründet ansieht. Daraufhin hat Jameda sie zurückgenommen und die Vorgabe des LG umgesetzt: Statt dem grau hinterlegten Schriftzug „Premium-Partner“ ist die Werbung nun mit einem orange hinterlegten „Anzeige“ markiert.

Bei der Kanzlei Klaka in München, die die Entscheidung für die Wettbewerbszentrale erstritten hat, ist man zufrieden: „Verbraucher müssen eindeutig erkennen können, ob die Empfehlung eines Arztes durch eine unabhängige Bewertung entstanden ist, oder gekauft wurde“, so Rechtsanwalt Dr. Stefan Eck. Wenn sich ein Mediziner durch Zahlungen einen Vorteil bei der Platzierung verschaffe, müsse das für die Nutzer klar erkennbar sein.

Das gelte grundsätzlich für alle Empfehlungsportale, in besonderem Maße sei eine solche klare Unterscheidung aber im Gesundheitsbereich erforderlich, so Eck. Denn die Gesundheit sei eines der höchsten Güter, das es zu schützen gelte. „Irreführungen sind also gerade in diesem Bereich unbedingt zu vermeiden.“

Aus Sicht des LG lag die Irreführung vor allem in dem Prinzip des Bewertungsportals begründet, da der Nutzer der Reihenfolge der Trefferliste eine große oder sogar entscheidende Bedeutung beimesse. Der werbende Charakter müsse daher bereits auf den ersten Blick erkennbar sein, und nicht erst nach der „analysierenden Lektüre“. Erst wenn man mit dem Cursor über den Schriftzug fuhr, erschien ein Textfeld mit dem Hinweis, dass es sich bei der Platzierung um eine Anzeige handelte. Das Fazit des Gerichts lautete: „Selbst bei einer großzügigen Betrachtungsweise der Werbung im Internet genügt die Gestaltung der Ergebnisliste diesen Anforderungen nicht.“

Aus Sicht von Jameda war die frühere Kennzeichnung der Anzeigen bereits eindeutig. Dies hätten auch verschiedene Nutzertests bestätigt. „Selbstverständlich ist das Ranking in keiner Weise käuflich“, betonte der Anbieter.

Auch für Apotheken bietet Jameda verschiedene Premium-Pakete an: Das mittlere Gold-Paket gibt es für 396 Euro im Jahr. Wer das Gold- oder Platin-Paket gebucht hat, kann zusätzlich die Option wählen, an Position 1 zu erscheinen – also „in der Ergebnisliste zusätzlich ganz oben“ angezeigt zu werden. Die Kosten hängen einer Jameda-Sprecherin vom Fachbereich und der Stadt ab.