Bundesverfassungsgericht

Ärzte dürfen mit Dienstleistern werben

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Ärzte und Zahnärzte dürfen für sich und ihre Dienstleister werben, solange es sich um „berufsbezogene und sachangemessene Werbung“ handelt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Zahnarztes aus Nordrhein-Westfalen entschieden, der in einer Anzeige und auf seiner Website gleichzeitig für seine Praxis, ein Zahnlabor und einen Fachverlag geworben hatte. Werbung für Apotheken und andere Leistungserbringer bleiben verboten.

Das Landesberufsgericht hatte den Zahnmediziner zu einer Geldbuße verurteilt: Das gleichzeitige Bewerben zahnärztlicher und gewerblicher Leistungen sei berufswidrig, hatte das Gericht argumentiert. Die Werbung könne in der Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln, dass der Zahnarzt jenseits des Patientenwohls rein kommerzielle Interessen verfolge.

Das BVerfG folgte dieser Argumentation nicht: Es gehöre zur Berufsausübungsfreiheit der Ärzte, neue Patienten zu gewinnen. „Es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung [...] rechtfertigen können“, heißt es in der Begründung.

Allerdings müssten Patienten in die Integrität der Ärzteschaft vertrauen können; insofern könne die gewerbliche Betätigung von Medizinern durchaus beschränkt werden. Im konkreten Fall hätten aber das Labor und der auf zahnärztliche Literatur beschränkte Verlag einen „unmittelbaren Bezug zur zahnärztlichen Tätigkeit“. Die Richter verweisen auf Vorurteile, in denen das BverfG Medizinern die berufsbezogene und sachangemessene Werbung ausdrücklich erlaubt hatte. Auch Internetlinks seien - entgegen der Annahme des Berufsgerichtes - nicht rechtswidrig, da Verlinkungen auf Websites „typisch für die dortigen Darstellungen“ seien.

Auch nach dem Urteil dürfen Ärzte allerdings nicht für Apotheken werben: Nach Apothekengesetz dürfen Apotheken mit Ärzten keine Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln oder die Zuführung von Patienten beziehungsweise die Zuweisung von Rezepten zum Gegenstand haben. Auf diese Weise soll die freie Apothekenwahl sichergestellt werden.

Erst im Februar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt, dass die Wahlfreiheit der Versicherten schon dann beeinträchtigt ist, wenn „der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt“. Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine in Arztpraxen sind damit ebenso tabu wie die Empfehlung einer bestimmten Apotheke durch Rezeptaufdruck.

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