Lohnsteuer

Ab Januar: Pflegegrad statt Pflegestufe

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Übernehmen Kinder die Pflege ihrer Eltern selbst, dürfen sie den Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro geltend machen. Die Voraussetzung: Der Pflegebedürftige muss die Pflegestufe III oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ haben. Ab Januar 2017 werden die Pflegestufen aber durch Pflegegrade ersetzt.

Laut einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht dem Merkzeichen „H“ dann die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Handlungsbedarf besteht aber bei laufenden Pflegefällen nicht: „Die Umstellung wird in der Regel automatisch erfolgen“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine.

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