300 Euro: Wann kommt die Energiepauschale? Carolin Ciulli, 30.08.2022 14:51 Uhr
Apothekenangestellte können im September einen Bonus auf ihrer Gehaltsabrechnung finden. Denn Inhaber:innen können dann die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) auszahlen. Die 300 Euro können auch später auf dem Konto eintreffen – je nachdem, wann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung abgibt.
Den steuer-, jedoch nicht sozialabgabenpflichtigen Bonus in Höhe von 300 Euro erhalten alle Bürger:innen, die an einem Tag im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. Damit sollen die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abgemildert werden. Laut Bundesfinanzministerium sind Arbeitgeber:innen angehalten, die EPP in der Regel im September auszuzahlen. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, kann er dem Ministerium zufolge die EPP im Oktober auszahlen.
Auszahlung kann sich verspäten
Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung jährlich ab, könne er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Angestellten können den Bonus in diesem Fall über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. „Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt“, heißt es.
Auch Angestellte in Mutterschutz oder Elternzeit haben Anspruch auf die EPP – genau wie Minijobber. In diesen Fällen soll laut Industrie- und Handelskammer (IHK) München nur eine Auszahlung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich zusichert, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Damit solle die mehrfache Auszahlung der EPP über die Arbeitgeber verhindert werden.
Auch Selbständige können von dem Bonus profitieren. Sie erhalten die EPP über eine einmalige Senkung der auf den 10. September festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Betragen diese weniger als 300 Euro, mindern sie sich auf 0 Euro.