24h geöffnet – bis 18:30 Uhr Alexander Müller, 17.03.2021 12:19 Uhr
Eine Apotheke aus Mönchengladbach hatte wegen eines Plakats in der Eingangstür Ärger mit der Wettbewerbszentrale. Diese hielt die Aussage „Geöffnet rund um die Uhr. Lieferzeit: 2 Stunden“ für irreführend. Schließlich hat die Apotheke ganz normale Öffnungszeiten. Doch die Richter am Landgericht Mönchengladbach (LG) trauen es den Kund:innen zu, das auf den Onlineshop der Apotheke zu beziehen.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Apotheke im Januar abgemahnt. Verbraucher:innen würden das Plakat auf die Öffnungszeiten der Apotheke beziehen und erwarten, dass diese 24 Stunden geöffnet sei. Tatsächlich schließt die Apotheke ganz gewöhnlich um 18.30 Uhr, hat mittwochsnachmittags und samstags sogar komplett geschlossen. Ganz unten auf dem Plakat wurde auf den Onlineshop verwiesen, der Wettbewerbszentrale war das zu versteckt.
Zu weitreichend sei zudem das Versprechen der 2-Stunden-Lieferung, so die Wettbewerbszentrale. Denn tatsächlich gebe es diese nur innerhalb der Öffnungszeiten und in einem Radius von zehn Kilometern. Und dass Lieferungen erst ab 25 Euro Bestellwert kostenlos sind und ansonsten Lieferkosten in Höhe von 3,95 Euro anfallen, werde sogar nur auf der Internetseite klargestellt.
Das LG hatte dagegen keine Probleme mit dem Plakat: „Die angesprochenen Verbraucher beziehen die Werbeaussage auf den Online-Shop. Die Angabe ist daher richtig und nicht zur Irreführung geeignet“, heißt es im Urteil.
Begründung: Auf dem Plakat sei eine Szene zu sehen, die Verbraucher:innen mit einer Bestellung im Internet in Verbindung brächten. Zentral sei ein Mobiltelefon zu sehen, die weiteren Gegenstände wie Laptop oder Kaffeetasse suggerierten ebenfalls den Eindruck von „Home-Office“ und Bestellung von zu Hause aus. Tatsächlich werde auf die Bestelloption auf der Seite oder per App sogar verwiesen. Ein aufmerksamer Betrachter werde die Leistung daher nicht mit der Apotheke vor Ort in Verbindung bringen.
Was die Werbung mit der Lieferzeit von zwei Stunden betrifft, sieht das Gericht die Beweislast bei der Wettbewerbszentrale. Dem sei die Klägerin aber nicht ausreichend nachgekommen. Die „Blickfang-Angabe“ in einer Werbung müsse noch nicht alle Informationen enthalten, in der Praxis habe sich der Sternchenhinweis zur Klarstellung etabliert. Die präzisierenden Angaben seien auch ausreichend groß.
Dass auch in der Fußnote nicht über die etwaigen Lieferkosten aufgeklärt wurde, fanden die Richter ebenfalls nicht so schlimm. „Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet“, heißt es im Urteil. In der Blickfang-Werbung erwarte der Verbraucher hier gar nicht zwingend eine kostenlose Lieferung. „Die Lieferzeit ist von den Lieferkosten zu unterscheiden. Dies sind zwei Aspekte der Kaufentscheidung, die nicht zwingend zusammengehören. Für den einen Käufer steht der schnelle Erhalt des Medikaments im Vordergrund; für den anderen Kunden mögliche Kosten der Lieferung.“
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale hat bereits Berufung eingelegt. „Wir halten das Urteil für falsch, insbesondere die Ausführungen zur Deutlichkeit des Sternchen-Hinweises“, so Rechtsanwältin Christiane Köber.