AfD-Anfrage im sächsischen Landtag

1,5 Mio. Euro für Apotheke: Ministerium muss sich erklären

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Berlin -

Anfang April hatte Inhaberin Cordula Grüber allen Grund, sich zu freuen: Ihr beim Land Sachsen eingereichter Plan für den Neubau ihrer Sonnenapotheke in Bischofswerda erhielt die Zusage für 1,5 Millionen Euro aus EU-Fördertöpfen. Der ambitionierte Neubau in der Nähe des dortigen Klinikums rief aber auch Skeptiker auf den Plan. Die AfD im sächsischen Landtag wollte wissen, ob nicht Grübers Nähe zur CDU diese Entscheidung beeinflusst habe.

Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig (SPD) hatte den Fördermittelbescheid persönlich übergeben; für Apothekerin Grüber hatten sich damit fünf Jahre Arbeit endlich ausgezahlt. So lange suchte sie nach entsprechenden Fördertöpfen, die sie bei ihrem knapp 4 Millionen Euro teuren Invest unterstützen würden. Fündig wurde sie schließlich beim Just Transition Fund (JTF), über den das Land Sachsen EU-Fördergelder nutzen kann.

Diese Gelder sollen der Region helfen, die negative Folgen des Braunkohleausstiegs abzufedern. Das damit einhergehende Investitionsprogramm „Regionales Wachstum“ des Freistaates soll die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Investitionstätigkeit der Unternehmen der früheren Braunkohleregion stärken.

Grübers Mann für die CDU aktiv

Die entsprechende Ankündigung griff die AfD im Landtag auf und hakte Mitte April nach: „Hierbei ist auffällig, dass die Inhaberin der Apotheke auch die Ehefrau des örtlichen CDU-Direktkandidaten zur Landtagswahl 2024 ist. Dieser ist gleichzeitig auch amtierender CDU-Fraktionsvorsitzender im Stadtrat der Gemeinde Bischofswerda. Zudem gibt er selbst öffentlich an, dass er seine Frau als mitarbeitender Ehemann in deren Apotheke unterstützt.“

Diese Auffälligkeit bewegte die Partei, in einer Kleinen Anfrage auf eventuelle politische Verstrickungen der Apothekeninhaberin einzugehen. „Wie viele Apotheken existieren nach Kenntnis der Staatsregierung in der Stadt Bischofswerda und wie viele dieser Apotheken erhalten aktuell Fördermittel?“ Zudem wollte die AfD wissen, wann der Förderantrag gestellt wurde, über welchen Zeitraum sich die Fördermittelbewilligung erstreckt, aus welchen Gründen der Antrag bewilligt wurde und welche Auflagen mit dem Fördermittelbescheid verbunden seien.

Aus Duligs Ressort kamen dazu jetzt auch Antworten: In der sächsischen Kleinstadt gibt es noch zwei weitere Apotheken, Fördergelder hatte bisher nur Grüber beantragt. Diese wurden für verschiedene Fördertöpfe eingereicht und auch bewilligt: 8000 Euro für eine Betriebsberatung und 72.000 Euro Tilgungszuschuss für ein Darlehen über 800.000 Euro. Das Darlehen wird zur Finanzierung des Grundstücks sowie Teilen des Neubaus der Apotheke verwendet.

Zudem gibt Dulig Auskunft darüber, wann die Förderung beantragt wurde und dass sie nun von Juni 2024 bis Mai 2026 im Erstattungsprinzip abgerufen werden kann. Für die Kontrolle über die Verwendung der bewilligten Fördermittel ist die Sächsische Aufbaubank (SAB) zuständig.

Gegen Versandhandel stärken

Zudem wollte die AfD noch wissen, welchen Markteinfluss der geplante Neubau auf die übrigen Apotheken im Umkreis haben könnte. Laut Duligs Antwort ist diese Frage für die Bewilligung der Fördermittel „kein relevantes Entscheidungskriterium“ und wurde daher auch nicht eruiert. Dulig weist aber darauf hin, dass nicht die Konkurrenz der Händler vor Ort problematisch sei, sondern die Konkurrenz überregional oder auch global agierender Online-Anbieter – „das gilt auch für Apotheken“.

Gleichbehandlung vs. Einflussnahme

Nach diesen „Formalitäten“ geht die AfD schließlich noch auf ihre eigentliche Frage ein: Seit wann den entsprechenden Stellen bekannt sei, „dass der Ehemann der geförderten Apothekeninhaberin gleichzeitig CDU-Fraktionsvorsitzender im Stadtrat der Gemeinde Bischofswerda, sowie CDU-Direktkandidat zur Landtagswahl 2024 ist und inwieweit […] diese Tatsache in die Prüfung sowie in die Bewilligung des Fördermittelantrags eingeflossen“ ist.

Hierzu gibt es folgende Antwort: „Förderentscheidungen erfolgen im Rahmen des grundgesetzlich verankerten Grundsatzes der allgemeinen Gleichbehandlung auf der Grundlage geltender Förderrichtlinien.“ Grundsätzlich sei somit keinem der Beteiligten irgendeine Einflussnahme zu unterstellen.

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