Cannabis-Rezepturen müssen seit einiger Zeit nach der Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet werden. Auf die Apotheken kamen viele neue Regelungen zu. Nicht selten schwingt die Angst der Null-Retax mit, wenn Apotheker:innen und PTA den Abgabepreis von Extrakten & Co. berechnen.
Im ersten Teil der Taxierungs-Serie ging es um die Berechnung von Blüten. Hier gilt der Festpreis von 9,52 Euro je Gramm Blüte, unabhängig von der Gesamtabgabemenge. Hinzu kommt ein gestaffelter Fixzuschlag. Dieser beträgt bis zur Abgabemenge von 15 Gramm 9,52 Euro (unverarbeitet) oder 8,56 Euro (verarbeitet). Ab 16 Gramm bis 30 Gramm sinkt der Zuschlag auf Euro 3,70 Euro (unverarbeitet und verarbeitet). Über 30 Gramm beträgt dieser Fixzuschlag nur noch 2,60 Euro (unverarbeitet und verarbeitet).
Bei Extrakten müssen andere Rechenregeln beachtet werden. Zunächst muss überprüft werden, ob es sich um unverarbeitete Extrakte oder weiterzuverarbeitende Extrakte handelt. Für Cannabisextrakte gilt übrigens die Höchstmenge von 1000 mg THC. Da CBD keine psychoaktive Substanz ist und nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, existiert für diesen Stoff keine Höchstmengenbegrenzung. Bei Dronabinol Tropfen oder Kapseln dürfen binnen eines Monats maximal 500 mg THC verschrieben werden. Für das Fertigarzneimittel Canemes mit dem künstlich hergestellten Cannbinoid Nabilon (AOP Orphan) besteht keine Höchstmenge.
Im ersten Schritt gilt es die Verordnung zu überprüfen. THC-haltige Extrakte müssen immer auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Dieses ist sieben Tage gültig und muss für jede Blüte und jeden Extrakt eine Dosierungsangabe enthalten. Pro Rezept darf nur eine Rezeptur verordnet werden. Beliefert werden kann die Verordnung nur dann, wenn sie eindeutig ist und keine Unklarheiten offenbleiben. Auch die Gesamtmenge an verordnetem Betäubungsmittel muss klar erkennbar sein – zum Beispiel in Form von
„Tilray Cannabisextrakt THC10:CBD10, 25 ml
Gesamtmenge: 250 mg Tetrahydrocannabinol
(optional: entspricht 10 mg THC/ml)“
Die Taxierung von Cannabisextrakten in unverändertem Zustand regelt der vierte Teil der Anlage 10. Anders als bei den Blüten wird hier kein Festbetrag, sondern ausschließlich der tatsächliche Apothekeneinkaufspreis (AEK), herangezogen. Grob lässt sich folgende Berechnungsformel aufstellen:
Hierbei gilt es zu beachten, dass für den Zuschlag bei Apothekeneinkaufspreisen unter 4,85 Euro pro Milliliter 100 Prozent des AEK bis maximal 80 Euro geltend gemacht werden können. Liegt der AEK pro Milliliter über diesem Betrag, so können Apotheken mit 4,85 Euro bis zum maximalen Betrag von 80 Euro rechnen. Hier zeigt sich, dass die wirtschaftliche Bestellung von Extrakten durch die neue Berechnungsgrundlage in den Fokus rückt. Für nicht vom ersten Zuschlag abgedeckte Menge kann die Apotheke 8,4 Prozent des AEK geltend machen. Im praktischen Beispiel werden diese Rechenschritte verständlicher:
Es liegt eine Rezeptur über einen Tilray THC 25 Extrakt vor. Abgegeben werden sollen 25 ml. Der AEK liegt bei 6,90 Euro pro Milliliter. Somit liegt der Gesamt-AEK bei 172,50 Euro (25x6,90). Im Betrag von 80 Euro sind 16,5ml abgedeckt. Die Differenz bis 25 ml beträgt 8,5 ml. Dieses Volumen wird in einem zweiten Schritt berechnet.
Schritt 1: 25 x 6,90 + 80 = 252,50 Euro
Schritt 2: 8,5 ml x 6,90 x 0,084 = 4,93 Euro
+ Packmittel, 2 Euro (beispielhaft)
= Nettopreis von 259,43 Euro
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