Teleclinic darf Patienten nicht an bestimmte Apotheken verweisen, dies hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden. Denn auch wenn die Tochter von Zur Rose nur als Vermittler auftritt, muss sie das Zuweisungsverbot beachten, heißt es in der einstweiligen Verfügung, die Apotheker Thomas Grittmann mit Unterstützung der Noweda erstritten hat.
Rezepte, die im Rahmen der Videosprechstunde ausgestellt wurden, konnten eine Zeitlang nur bei der Versandapotheke Mache eingelöst werden. Denn der bisherige Partner Apotheken.de hatte nach der Übernahme durch Zur Rose die Zusammenarbeit außerordentlich gekündigt. Auf der Website wurde jedoch nach wie vor damit geworben, dass man das Rezept in der Apotheke seiner Wahl einlösen könne.
Grittmann mahnte Teleclinic wegen dieser Falschbehauptungen und weiterer aus seiner Sicht unlauterer Fehler ab. Darüber hinaus beanstandete der Apotheker auch grundsätzlich die Einschränkung der freien Apothekenwahl – mit Erfolg. In seiner einstweiligen Verfügung untersagt das Gericht nicht nur die beanstandeten Aussagen, sondern begründet auch, welche Rolle Plattformen im Wettbewerb der Leistungserbringer spielen und an welche Regeln sie sich halten müssen.
Denn wie zu erwarten war, zog sich Teleclinic auf die Rolle eines reinen Vermittlers zurück, der weder Kontrahierungszwang noch Wettbewerbsregeln noch Berufsrecht beachten muss. Die angegriffenen Verstöße wurden auch gar nicht bestritten, sondern die Verantwortlichkeit dafür in Abrede gestellt: So richte sich das Zuweisungsverbot ausschließlich an Ärzte, doch zwischen den beauftragten Medizinern und den angeschlossenen Apotheken gebe es „keine Berührungspunkte miteinander oder gar eine Vereinbarung“.
Doch dies ließ das Gericht nicht durchgehen: Als Plattform, die Ärzte, Patienten und Apotheken verbinde, fördere sie letztlich „fremden Wettbewerb, indem sie die mit ihr kooperierenden Apotheken fördert und diesen einen Absatzmarkt bietet, wobei sie selbst bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist“. Betroffene Mitbewerber seien „berechtigt, gegen den Förderer vorzugehen, wenn er durch die Förderung des dritten Unternehmens in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist“.
Die Richter monierten aber nicht nur die Situation, wie sie sich im Sommer bei Teleclinic darstellte, sondern untersagten die Beschränkung auf bestimmte Apotheken. Zwar gelte das Zuweisungsverbot tatsächlich nur für Ärzte. Als „Teilnehmer“ hafte aber auch der Betreiber einer Plattform, sofern er „den Wettbewerbsverstoß eines anderen fördert“.
Als Plattformbetreiberin habe Teleclinic die „Infrastrukur“ dafür geliefert, dass es überhaupt zu dem Wettbewerbsverstoß kam. „Sie selbst hat das Onlineportal entwickelt, für kooperierende Ärzte, Patienten und Apotheken zur Verfügung gestellt und verdient hiermit ihr Geld.“ Und selbst wenn man unterstelle, Spätestens nach der Abmahnung hätten die Verantwortlichen die Vorschrift gekannt – und den Wettbewerbsverstoß trotzdem nicht abgestellt.
Teleclinic hatte später reagiert und einfach alle Apotheken auf seine Website genommen. Wählte ein Patient eine Apotheke aus, wurde diese telefonisch informiert – nach Angaben von Kollegen regelrecht bedrängt, das Rezept anzunehmen. Mittlerweile wurde eine Plattform für interessierte Apotheken geschaffen.
Doch zumindest nach der einstweiligen Verfügung dürfen Plattformen wie Teleclinic grundsätzlich nicht nur mit ausgewählten Partnerapotheken zusammenarbeiten. So wird Teleclinic untersagt, „Videosprechstunden mit niedergelassenen Ärzten zu bewerben, anzubieten oder zu vermitteln, bei denen die Ärzte eine elektronische Verschreibung in Form eines Privatrezeptes über apothekenpflichtige Arzneimittel ausstellen, sofern nicht die Möglichkeit für jede niedergelassene Apotheke in Deutschland besteht, diese Verschreibung einzulösen.“
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