Die Versandapotheke „Zur Rose“ freut sich über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Die Leipziger Richter hatten gestern entschieden, dass „Zur Rose“ die Versanderlaubnis doch nicht entzogen wird. Laut der Urteilsbegründung war die Klage des Apothekers Gert Fiedler aus Magdeburg unzulässig, weil er durch die Versandapotheke keine unzumutbaren Wettbewerbsnachteile erlitten habe.
„Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung. Es ist beruhigend zu wissen, dass wir nun auch in Zukunft unsere Kunden in bewährter Manier bedienen können“, sagt Apotheker Ulrich Nachtsheim, Eigentümer der Apotheke „Zur Rose“ in Halle. Auch seine Filialleiterin Kathrin Grimm, die für die Versandapotheke verantwortlich ist, zeigte sich erfreut: „Ich bin sehr froh, dass wir nun Rechtsklarheit haben.“ Grimm hatte „Zur Rose“ gestern vor dem BVerwG vertreten.
Der Kläger ist dagegen von der letztinstanzlichen Entscheidung der Leipziger Richter enttäuscht: „Natürlich wurde die Klagebefugnis auch in der ersten Instanz schon einmal in Frage gestellt. Aber das heutige Ergebnis überrascht mich doch, weil das OVG sich sehr intensiv mit dem Konstrukt und seiner praktischen Umsetzung auseinandergesetzt und wie ich finde auch richtig bewertet hatte“, sagte er gegenüber APOTHEKE ADHOC.
In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (OVG) den Kooperationsvertrag der Versandapotheke mit der Kapitalgesellschaft „Zur Rose Pharma GmbH“ – einer Tochter der gleichnamigen Schweizer Aktiengesellschaft – unter die Lupe genommen. Die Richter waren zu dem Schluss gekommen, dass Nachtsheim die Apotheke nicht eigenverantwortlich leitet. Das OVG hatte unter anderem moniert, dass Nachtsheim das Konzept laut Vertrag nicht ohne Zustimmung des Kooperationspartners mit einem anderen Unternehmen weiterführen darf.
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