Die Versandapotheke „Zur Rose“ darf ihre Versanderlaubnis behalten. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) soeben verkündete, dürfen Apotheken nur in Ausnahmen gegen die Versanderlaubnis ihrer Kollegen klagen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Leipziger Richter kippten damit das Urteil der Vorinstanz.
Im Berufungsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) „Zur Rose“ die Versanderlaubnis wegen einer zu engen Beziehung zur gleichnamigen Schweizer Aktiengesellschaft entzogen. Die Versandapotheke hatte als Beigeladene im Verfahren Revision eingelegt. Geklagt hatte ein Apotheker aus Magdeburg gegen die Erteilung der Versanderlaubnis – und damit gegen die zuständige Behörde. Diese Klage sah das BVerwG – wie schon das Verwaltungsgericht Halle in erster Instanz – als unzulässig an.
„Es kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen darf“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Dies setzte aber unzumutbare Wettbewerbsnachteile voraus. Dies sah das BVerwG im Fall „Zur Rose“ nicht als gegeben an. „Tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen“, so das Gericht.
Der Anwalt des klagenden Apothekers hatte in der Verhandlung am Vormittag dagegen argumentiert, dass eine direkte Betroffenheit gar nicht nachzuweisen sei. Es gehe vielmehr um einen grundsätzlichen Wandel in der Landschaft der Versandapotheken und um eine daraus folgende Ungleichbehandlung. Dieses Argument war den Leipziger Richtern aber offenbar nicht gewichtig genug.
Apotheker Gert Fiedler ist vom Ausgang des Verfahrens enttäuscht. „Natürlich wurde die Klagebefugnis auch in der ersten Instanz schon einmal in Frage gestellt. Aber das heutige Ergebnis überrascht mich doch, weil das OVG sich sehr intensiv mit dem Konstrukt und seiner praktischen Umsetzung auseinandergesetzt und wie ich finde auch richtig bewertet hatte“, sagte der Apotheker gegenüber APOTHEKE ADHOC. Jetzt will er darüber nachdenken, ob er weitere Schritte gegen „Zur Rose“ unternimmt.
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