Wenn ein Medikamentenhersteller damit wirbt, dass sich Menschen mit seinem Mittel wohlfühlen, ist das noch keine unerlaubte Arzneimittelwerbung. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Importeur von frei verkäuflichen Ginseng-Präparaten gegen das in Deutschland geltende Werbeverbot verstößt, wenn er seinen Produkten die Auswertung einer Kundenbefragung beifügt. Außerdem wurde geklärt, ob eine Verlosung von Ginseng-Produkten im Internet statthaft ist. Dazu meinten die Richter, dies sei verboten, weil es „die unzweckmäßige Verwendung“ des Mittels fördere.
Die Richter entschieden, Werbung sei dann verboten, wenn sie sich „in willkürlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ auf „Genesungbescheinigungen“ beziehe. Dies liege jedoch bei Hinweisen auf die Unterstützung des Wohlbefindens nicht immer vor - sondern nur dann, „wenn dabei die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels in Bezug auf die Beseitigung einer bestimmten Krankheit erwähnt wird“. Ob dies der Fall sei, müssten nationale Gerichte im Einzelfall entscheiden.
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