Die Apotheker werden aller Voraussicht nach so schnell kein neues EuGH-Verfahren zu Rx-Boni bekommen – jedenfalls nicht vorgelegt vom Oberlandesgericht München (OLG). Zwar haben die Richter im Streit über eine DocMorris-Werbung zwischen der Siemens SBK und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) heute noch kein Urteil gesprochen. Sie ließen aber durchblicken, dass sie den Fall zugunsten der Versandapotheke abschließend entscheiden werden.
Die Siemens BKK (SBK) hatte vor Jahren in ihrer Mitgliederzeitschrift für ein Bonusmodell von DocMorris geworben. Dagegen hatte die Apothekerkammer Nordrhein geklagt und 2014 in erster Instanz vor dem Landgericht München I auch recht bekommen. Doch zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.
Zwar findet das OLG München – wie auch der Bundesgerichtshof (BGH) –, dass sich der EuGH nicht mit allen relevanten Fragen befasst hat, etwa mit der Bedeutung des §7 Heilmittelwerbegesetz. Ob dies aber für eine erneute Vorlage nach Luxemburg reicht, ist nach der mündlichen Verhandlung fraglich. Das OLG behielt sich auch vor, die Bundesregierung um Auskunft bitten – wie unlängst in einem anderen Boni-Verfahren geschehen.
Allerdings könnten die Richter im SBK-Fall auch einen recht bequemen Ausweg nutzen: Gestritten wurde um die Frage, ob es sich bei dem Mitgliedermagazin der Kasse um ein Presseerzeugnis handelt. In diesem Fall würde die Haftung für die Anzeige entfallen, da sie nicht offensichtlich rechtswidrig war. Das Gericht tendierte dazu, das sogenannte Presseprivileg hier anzuwenden. In diesem Fall würde die Klage in sich zusammenfallen.
Gestritten wurde auch um die Frage, ob das Bonusmodell nach heutigen Maßstäben bewertet werden muss oder nach der allgemeinen Auffassung von 2014. Damals waren Rx-Boni nach Auffassung der Apothekerkammer nämlich eindeutig verboten, was auch jeder bei der BKK hätte wissen müssen. Im Licht der späteren EuGH-Entscheidung war die Kooperation dagegen zulässig. Auch hier tendierten die Richter eher dazu, der Kasse zuzustimmen.
Als Verkündungstermin wurde der 12. April festgesetzt. Bereits morgen wird das OLG verkünden, was mit der einstweiligen Verfügung geschieht, die das LG erlassen hatte. Die Vorinstanz hatte der Kasse unter Strafandrohung verboten, den entsprechenden Werbeflyer ihrem Mitgliedermagazin beizulegen.
Aus Sicht LG verstieß die Kasse gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), „weil dadurch unmittelbar der Absatz der Waren der Versandapotheke DocMorris gefördert wird“. Die Kasse hätte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht „an der Verbreitung des Flyers nicht mitwirken dürfen“. Das OLG scheint diese Auffassung nicht zu teilen. Klarheit gibt es aber erst im April.
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