Corona und Marketing

Werbung mit dem Virus

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Berlin -

Das Coronavirus hat Einfluss bis in die Marketingstrategien der Unternehmen. Denn manche langfristig geplante Kampagne muss über den Haufen geworfen, die Werbung der aktuellen Situation angepasst werden. Häufig wird dabei auch das Corona-Virus selbst erwähnt. Rechtsanwälte warnen jedoch vor rechtlichen Fallstricken.

Große Vorsicht sei geboten, wenn ein Produkt mit irreführenden Erfolgsversprechen beworben wird, warnen Dr. Markus Brock und Lara Guyot der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte. Dies sei unlängst etwa bei Gesichtsmasken oder Vitaminpräparaten zu beobachten, die teils einen effektiven Schutz vor Viren suggerierten.

Brock und Guyot verweisen auf die besonders hohen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen, wenn die Werbung einen Gesundheitsbezug hat. „Ein Grund dafür ist, dass gesundheitsbezogene Aussagen erfahrungsgemäß eine hohe Werbewirksamkeit haben, da die persönliche Gesundheit für die Verbraucher einen sehr hohen Stellenwert hat. Werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.“ Andernfalls handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Dabei genügt es den Anwälten zufolge schon, dass die Aussage einen Verbraucher (oder Konkurrenten) zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Verboten sei außerdem, in der Werbung mit der Angst der Konsumenten vor dem Virus zu „spielen“, also etwa die aktuelle Beunruhigung vieler Verbraucher in Bezug auf eine etwaige Erkrankung auszunutzen, um sie zu einer Kaufentscheidung zu bewegen. Maßgebliche Vorschriften für gesundheitsbezogene Werbung finden sich im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG).

Die Wettbewerbszentrale hat angekündigt, gegen unlautere Angebote in diesem Bereich rigoros vorzugehen. Erfolgreich abgemahnt wurde zum Beispiel schon die Aussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können“. Ein Apotheker aus Hessen hatten bereits Ärger wegen seiner Corona-Globuli. Ein Kollege aus Bayern war mit seiner Aussage „Viren fürchten sich vor Blutwurz und Süßholzwurzel“ über das Ziel hinaus geschossen. Beide Pharmazeuten haben die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

Laut den Anwälten von SKW Schwarz können aber auch Werbeanzeigen unzulässig sein, die das Corona-Virus zwar nicht ausdrücklich erwähnen, jedoch unmissverständlich darauf anspielen. Das trifft etwa zu, wenn suggeriert wird, dass mit dem beworbenen Produkt eine Virusinfektion verhindert werden kann.

Praxistipp der Rechtsanwälte: „Vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Situation vieler Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise ist es ratsam, geplante Marketingprojekte, in denen auf den Virus direkt oder indirekt Bezug genommen werden soll, gründlich auf deren rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, um das Risiko unnötiger Kosten wegen eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes zu minimieren.“

Sonst ergeht es einem womöglich wie der Firma PVG Inova. Die hat jetzt auch Ärger mit einem Wettbewerbsverband, weil sie ihre Kräuterbonbons mit dem Satz „Pulmat schützt gegen Corona-Virus“ beworben hatte. Wenn Bonbons die Lösung wären – uns allen bliebe viel erspart.

 

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