Streit um Payback

Wegen Inflation: Gericht sieht Bagatellgrenze bei 5 Euro

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Berlin -

Alles wird teurer – nur das Apothekenhonorar steigt nicht. Selbst die Bagatellgrenze für Zuwendungen nach Heilmittelwerbegesetz (HWG) müsste angehoben werden, wenn es nach den Beteiligten in einem Gerichtsverfahren um Payback geht. Und zwar auf 5 Euro.

Laut § 7 Heilmittelwergbegesetz (HWG) sind im Gesundheitsbereich – mit Ausnahme von verschreibungs- beziehungsweise apothekenpflichtigen Arzneimitteln – zwar Bar- und Mengenrabatte erlaubt. Zuwendungen und sonstige Werbegaben sind aber nur zulässig, wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt.

Die Hörakustikerkette Amplifon hatte im Zusammenhang mit Payback pro Euro Umsatz einen Punkt mit einem Gegenwert von einem Cent gutgeschrieben. Da der Eigenanteil regelmäßig zwischen 100 und 4500 Euro liegt, konnten erkleckliche Rückvergütungen zusammenkommen. Die Wettbewerbszentrale hatte daher geklagt, das Landgericht Hamburg hatte jedoch die Auffassung vertreten, dass es sich um Unternehmenswerbung für ein Kundenbindungssystem handelt und nicht um produktbezogene Werbung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) untersagte die Werbung in zweiter Instanz, legte nebenbei allerdings die Messlatte für Zuwendungen deutlich höher.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bislang in verschiedenen Verfahren – auch im Zusammenhang mit Arzneimitteln – die Geringwertigkeitsgrenze bei einem Euro gezogen. Doch das OLG sah nun einen Betrag von fünf Euro als zulässig an.

Allgemeine Preissteigerung

Einerseits lasse sich die Rechtssprechung im Bereich preisgebundener Arzneimittel geltende Wertgrenze von einem Euro nicht auf den Fall einer Publikumswerbung für nicht-preisgebundene Heilmittel, insbesondere Medizinprodukte, übertragen, da hier ein Preiswettbewerb möglich sei. Andererseits müsse die „allgemeine Preissteigerung“ beachtet werden. Die zu verhindernde Lenkungswirkung sei daher „erst bei einem Wert von mehr als 5,00 Euro zu befürchten“.

Korrekt sei auch, die Grenze an den einzelnen Verkauf zu koppeln. „Dies folgt aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Wertgrenze von 1,00 Euro für jedes verschreibungspflichtige Präparat gilt und nicht etwa für jedes Rezept, auf dem auch mehrere verschreibungspflichtige Arzneimittel verschrieben werden können.“

Im Zusammenhang mit Rx-Medikamenten hatte das OLG Karlsruhe vor zwei Jahren die Gewährung von Payback-Punkten für unzulässig erklärt. Damals ging es um die App „deine Apotheke“ von Phoenix.

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