VSW: Täglich Beschwerden zu FFP2-Rabatten Carolin Ciulli, 24.02.2021 10:06 Uhr
Mehrere Gerichte haben den Erlass der Eigenbeteiligung bei der Abgabe von FFP2-Masken mittlerweile verboten. Das hindert viele Apotheken offenbar nicht, an ihren Marketingaktionen festzuhalten. Täglich gehen beim Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) Beschwerden von Pharmazeut:innen ein – doch vorerst werden dort keine weiteren Verfahren angestrengt.
Der VSW ist bereits gegen mehrere Apotheken mit FFP2-Rabatten erfolgreich vorgegangen. „Die FFP2-Verramschung durch die Apotheken halten wir für unklug und gesetzlich unzulässig“, sagt Geschäftsführer Ferdinand Selonke. Die Landgerichte (LG) in Dortmund und Osnabrück erließen jeweils Einstweilige Verfügungen gegen die Inhaber, weil sie bei der Abgabe von FFP2-Masken auf den Eigenanteil von 2 Euro verzichtet haben.
Noch immer werben Apotheken mit dem Verzicht auf die 2 Euro. „Täglich rufen Apotheken an und beschweren sich über FFP2-Rabatte von Kollegen“, so Selonke. Vorerst will der Verband nicht weiter gegen Apotheken vorgehen. „Wir können gegenwärtig keine weiteren Verfahren mehr annehmen und warten auf Entscheidungen der Obergerichte.“
Auch andere Nachlässe wie die Abgabe weiterer Masken hält der VSW für unzulässig: „Ich denke, Apotheken, die Rabatte anbieten oder auf die Eigenbeteiligung verzichten, tun sich keinen Gefallen“, so Selonke. Das „Verramschen“ bringe nur einen kurzfristigen wirtschaftlichen Erfolg. „Die Folgen sind bereits da: Die Politik hat die Vergütung für die Maskenabgabe gesenkt. Das müssen sich die Apotheken auf die eigene Stirn schreiben.“ Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte das Maskenhonorar Ende Januar von 5,04 auf 3,30 Euro netto pro Maske gesenkt. Der Betrag ist unabhängig davon, ob sie an sozial schwache Menschen oder an Risikopatienten abgegeben werden.
Außerdem würden die Apotheken den Kürzeren ziehen, wenn sie sich in Konkurrenz zu LEH-Ketten wie Aldi und anderen begäben. Diese Konzerne hätten „ganz andere Einkaufsmöglichkeiten.“ Viele Apotheken hätten im Dezember Masken zu höheren Preisen gekauft und könnten diese jetzt nicht ohne Verlust verkaufen, so Selonke. „Sie sind auf die Berechtigungsscheine angewiesen. Es ist nicht richtig, dass sich einzelne Apotheken gegen den gesetzgeberischen Willen jetzt Vorteile verschaffen.“
Die Eigenbeteiligung ist laut VSW in der Schutzmaskenverordnung vorgesehen und auch auf den Berechtigungsscheinen der Bundesregierung verbindlich vorgegeben. Zudem müsse die tatsächlich eingenommene Summe wahrheitsgemäß bei der Abrechnung angegeben werden. Falsche Angaben könnten zu Rückforderungen des Bundes oder sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen führen, so de VSW.
Zum Erlass der Eigenbeteiligung gibt es bereits eine Entscheidung des LG Düsseldorf. Hier hatte die Wettbewerbszentrale gegen easy-Apotheke und gewonnen. Die Eigenbeteiligung ist aus Sicht des Gerichts als Marktverhaltensregel zu verstehen. Als Begründung hieß es in Düsseldorf: Apotheken sollten nicht mit einem Preisvorteil um die Kunden buhlen. Ein Wettbewerb zwischen den Apotheken habe mit der Verordnung bewusst vermieden werden sollen. „Dies wird dadurch deutlich, dass alle Apotheken unter gleichen Voraussetzungen an den Maßnahmen beteiligt werden. Es findet keine Privilegierung für bestimmte Arten von Apotheken, wie beispielsweise stationäre oder Versand-Apotheken, statt, so das Gericht.