Apotheken-Pick-up

„Vorteil24“ und der vergessene Paragraph

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Die Aufsicht im Landkreis Euskirchen hat Probleme mit dem Pick-up-Konzept „Vorteil24“. Die Abteilung Gesundheit des Kreises wollte einem Apotheker den Betrieb seiner Abholstelle für Medikamente verbieten. Nach einer Prüfung des Konzepts erließ der Kreis eine Untersagungsverfügung. Dagegen hatte der Apotheker vor dem Verwaltungsgericht Aachen geklagt. Mit Erfolg: Der Behörde war ein Formfehler unterlaufen, und sie musste ihre Verfügung zurücknehmen. Ausgestanden ist die Sache damit aber wohl noch nicht.

Der Landkreis hatte in seiner Verfügung den Hinweis auf den Paragraphen 69 des Arzneimittelgesetzes vergessen. Darin ist die Zuständigkeit der Behörde geregelt. Abgeschlossen ist der Fall damit aus Sicht der Behörde nicht - an den Tatsachen habe sich schließlich nichts verändert.

Der Landkreis hatte unter anderem bemängelt, dass Kunden der Apotheke nicht unterscheiden könnten, von wem sie mit ihren Medikamenten erhielten. Bei „Vorteil24“ leitet der Apotheker die Bestellung an die niederländische Versandapotheke Montanus weiter.

Auch beim Verwaltungsgericht geht man davon aus, dass mit einer neuen Untersagungsverfügung und entsprechender Klage zu rechnen ist: „Im Hintergrund geht es schließlich um wichtige Fragen, die sich nicht nur an Formalien aufhängen“, sagte ein Sprecher des Gerichts auf Nachfrage.

Bei der Apothekenkooperation Linda, die „Vorteil24“ derzeit in rund 40 Partnerapotheken testet, freut man sich trotzdem über den kleinen Erfolg in der juristischen Auseinandersetzung. Es gehöre eben auch dazu, dass man sauber arbeite, wenn man Kritik äußere, sagte eine Sprecherin.

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