Versandhandel

Keine Bio-Kontrolle, kein AVP APOTHEKE ADHOC, 23.01.2014 11:22 Uhr

Wie im Einzelhandel: Versandapotheken dürfen laut dem Landgericht Hamburg Tees mit Bio-Siegel verkaufen, ohne strengeren Kontrollen zu unterliegen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Versandapotheken dürfen laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg Bio-Produkte verkaufen, ohne sich strengeren Kontrollen zu unterwerfen als vor-Ort-Apotheken. Auch bei Versendern erfolge eine direkte Abgabe an den Kunden, so die Begründung. Eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Versandapotheke Apo-Rot blieb damit erfolglos. Die ebenfalls beanstandete OTC-Preisvergleiche verboten die Richter.

In dem Verfahren ging es um den Verkauf von Schwangerschaftstees mit Bio-Siegel. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale dürfen Internethändler solche Produkte nur verkaufen, wenn sie gemäß dem Öko-Landbau-Gesetz (ÖLG) und entsprechender EU-Normen kontrolliert werden. Die Freistellung von dieser Pflicht gelte nur für Einzelhändler, die die Ware direkt an Kunden übergeben, so die Wettbewerbszentrale.

Doch aus Sicht der Richter greift die Ausnahmeregelung sehr wohl für Versandapotheken. Apo-Rot erzeuge die Produkte weder selbst noch bereite sie diese auf. Die Ware werde auch nicht an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle gelagert. In diesem Fall gilt demnach das Lager der Versandapotheke als Verkaufsstelle, weil die Bio-Produkte dort auch verpackt und von dort aus verschickt werden.

Die Abgabe erfolgt laut Urteilsbegründung damit direkt an den Endverbraucher. Eine Übergabe „unter körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers“ sei nicht notwendig. Auch sei die Post hier nicht als Zwischenhändler anzusehen. Eine besondere Kontrollpflicht wie die eines Herstellers könne daher für Versandapotheken nicht gelten, heißt es. Die Klage wurde in diesem Punkt abgewiesen.

Dagegen hat sich die Wettbewerbszentrale mit ihrer Klage gegen die Preiswerbung von Apo-Rot durchgesetzt: Ein Verweis auf den Apothekenverkaufspreis (AVP) sei irreführend, so die Richter. Verbraucher könnten darunter fälschlicherweise eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers verstehen.

Der erklärende Hinweis auf den ABDA-Artikelstamm helfe der Versandapotheke auch nicht. Die meisten Kunden könnten damit vermutlich nichts anfangen, so die Richter.

Apo-Rot hätte klarstellen müssen, dass der AVP für die Apotheken nicht bindend ist, sondern nur bei der Abrechnung mit den Krankenkassen gilt, wenn OTC-Arzneimittel ausnahmsweise erstattet würden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.