Versandapotheke darf für Rabattclub werben Alexander Müller, 25.07.2013 11:37 Uhr
Die EU-Versandapotheke darf auf den „Zuzahlungsclub“ Vivavita hinweisen – solange sie sich nicht als exklusiver Partner geriert. Das Landgericht Cottbus hat es abgelehnt, die Versandapotheke mit Sitz in Cottbus zu einem weiteren Ordnungsgeld zu verdonnern.
Die EU-Versandapotheke kooperiert seit Jahren mit Vivavita. Der Verein hatte seinen Mitgliedern zunächst mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung erstattet, wenn diese ihre Arzneimittel bei der Versandapotheke bestellten. Die Wettbewerbszentrale hatte darin eine Umgehung der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gesehen und die Versandapotheke verklagt.
Im Jahr 2010 hatte das Landgericht Cottbus der Versandapotheke verboten, für die Kooperation zu werben. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen eines Verstoßes gegen die Auflagen des Gerichtes musste die damalige Inhaberin der Apotheke, Kerstin Thierfelder, ein Ordnungsgeld von 2000 Euro zahlen.
Vivavita hat das eigene Geschäftsmodell nach mehreren rechtlichen Angriffen umgestellt. Die Kunden müssen ihre Rezepte jetzt nicht mehr an eine bestimmte Apotheke schicken, um die Vergünstigung zu erhalten. Auf der Internetseite wird die EU-Versandapotheke nur noch beispielhaft als Partner genannt.
Auch die Versandapotheke hat seit der Umstellung wieder auf den „Zuzahlungsclub“ verwiesen. Die Internetseite verlinkt zu Vivavita, wo die EU-Versandapotheke wiederum als Partner genannt wird.
Die Wettbewerbszentrale hatte darin einen erneuten Verstoß gegen das Urteil gesehen und beim Landgericht Cottbus ein Ordnungsgeld von mindestens 10.000 Euro beantragt. Die Klage richtet sich gegen den alten und neuen Inhaber Kurt Rieder, der die Versandapotheke zwischenzeitlich wieder von Thierfelder übernommen hatte.
Doch das Gericht lehnte die Forderung der Wettbewerbszentrale ab: Das Charakteristische der Verletzung sei seinerzeit gewesen, dass die Kunden bei der EU-Versandapotheke bestellen mussten, um die Vivavita-Vorteile zu erlangen. Eine solche zwingende Verbindung sei der neuen Werbung nicht mehr zu entnehmen, so das Gericht.