Kein Bonus für Antworten Carolin Bauer, 28.10.2013 15:39 Uhr
Apotheken dürfen ihren Kunden für die Beantwortung von allgemeinen Fragen keinen Rabatt für ausgewählte OTC-Produkte gewähren. Ein Versandapotheker aus Nordrhein-Westfalen hatte einen Nachlass von 5 Euro angeboten, wenn die Kunden drei Fragen beantworten. Das Landgericht Bielefeld hat den „Marktforschungs-Rabatt“ verboten, da es sich bei dem Nachlass um eine unerlaubte Zuwendung handele.
Der Apotheker hatte Ende 2012 mit diesem Slogan für ausgewählte Produkte geworben: „Wir wollen Sie noch besser bedienen – bitte beantworten Sie uns dazu drei kurze Fragen.“ Der Pharmazeut wollte unter anderem wissen, ob die Kunden auch bei anderen Versandapotheken kaufen oder den Newsletter bestellen wollen. Als Gegenleistung für die Antworten wurde den Kunden ein Nachlass von 5 Euro auf bestimmte Produkte gewährt.
Der Verband sozialer Wettbewerb sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und mahnte den Apotheker ab. Werbegaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Arzneimitteln seien grundsätzlich verboten, argumentierte der Verband.
Dem Apotheker zufolge ist die Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Nachlass sei nicht auf preisgebundene Rx-Arzneimittel, sondern werde auf OTC-Produkte gewährt worden. Laut HWG gebe es für Barrabatte keine festgelegte Geringwertigkeitsgrenze.
Das sahen die Richter anders: Mit dem Barrabatt von 5 Euro sei eine Bagatellschwelle überschritten. Die Unterscheidung zwischen unbegrenzt zulässigen Barrabatten und nur bei Geringwertigkeit erlaubten sonstigen Zugaben im HWG sei unstimmig.
Nach europäischem Recht dürfe die Werbung nicht den unzweckmäßigen Einsatz eines Arzneimittels fördern, so die Richter. Produkte müssten objektiv und ohne Übertreibung dargestellt werden.
Auch wenn die Kunden Fragen beantworten müssten, um den Nachlass zu erhalten, liegt laut Urteil eine Zuwendung vor: Da die Fragen eher belanglos und banal seien, gebe es keine „adäquate Gegenleistung des Teilnehmers“. Die Entscheidung ist rechtskräftig.