Zur Rose bleibt beim Apotheken-A Carolin Bauer, 06.02.2013 15:31 Uhr
Im Streit um das Apotheken-A bei der Drogeriekette dm hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) nur einen Teilerfolg erzielt. Denn die einstweilige Verfügung gilt nur für die Verwendung des Wahrzeichens in Kombination mit dem roten Karton von Zur Rose. Die Versandapotheke hat zwar angekündigt, die „betroffenen Werbemittel“ in den Märkten der Drogeriekette dm auszutauschen. Doch das Apotheken-A will man auch weiterhin verwenden.
„An Stelle des Apotheken-A in der Versandkiste wird Produktwerbung eingesetzt, die bereits in einigen Filialen eingetroffen und zu sehen ist“, sagt Kathrin Grimm, Filialleiterin der Apotheke Zur Rose, die dem Köthener Apotheker Ulrich Nachtsheim gehört.
Die Werbematerialen würden bereits seit einer Woche ausgetauscht, so Grimm. Zum Monatswechsel soll das Apotheken-A in der Kiste in keiner Filiale mehr zu sehen sein. Diese Werbung sei ohnehin nur für den Monat Januar vorgesehen gewesen, so Grimm.
Zur Rose reagiert damit auf die Entscheidung des Landgerichts München. Der DAV hatte erwirkt, dass die Verwendung des Symbols in der „Versandkiste“ mit dem Schriftzug von Zur Rose sowohl in den Drogeriemärkten als auch der Versandapotheke verboten ist.
Auf das Symbol will man in Halle jedoch nicht verzichten: „Die Apotheke Zur Rose wird auch in Zukunft das Apotheken-A verwenden“, sagt Grimm. Die Kooperation zwischen der Versandapotheke Zur Rose und dm hatte es ermöglicht, dass das Wahrzeichen der Apotheken seit Januar in zahlreichen Filialen der Drogeriekette hängt. Mit der Kundenresonanz sei man „sehr zufrieden“, so Grimm.
Der DAV hatte Anfang Januar eine Abmahnung an Zur Rose geschickt: Die Abbildung des Apotheken-A in einer mit weißen Gegenständen gefüllten Kiste mit der Aufschrift „Zur Rose“ sei rechtswidrig und verletze die Rechte des Markeninhabers, hieß es. Nicht der Ort der Nutzung, sondern die Art der Nutzung sei relevant.
Allerdings hatte der DAV auch die Überlassung des Logos im Rahmen der Kooperation zwischen Zur Rose und dm moniert: Diese unterlaufe den vorgegebenen Verwenderkreis, der damit auf die Drogeriekette ausgeweitet werde, so ein DAV-Sprecher. Dies führe zu einer Verwässerung der Marke. „Die Verwendung in einem derartigen Kooperationsmodell wird vom DAV daher ausdrücklich untersagt.“
Wie es nun weitergeht, wollte man in der Jägerstraße nicht verraten. Der Streit um den Ort der Verwendung dürfte weitaus schwieriger zu gewinnen sein, solange das Apotheken-A von Zur Rose korrekt dargestellt wird. Denn laut Markensatzung ist das Apothekenlogo für Waren und Dienstleistungen deutscher Apotheken vorgesehen. Als Verbandsmitglied wird Nachtsheim die Verwendung womöglich nur schwer zu untersagen sein.