TÜV – die bekannte Marke steht bei Verbrauchern für strenge Kontrollen, Sicherheit und Qualität. Daher ist sie auch bei Versandapotheken beliebt, die darin ein weiteres Mittel sehen, um sich von illegaler Konkurrenz aus dem Internet abzugrenzen. Wie bei der Werbung mit Siegeln muss dabei allerdings deutlich gemacht werden, was eigentlich geprüft wurde. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden und damit DocMorris verboten, sich ohne Erklärung „TÜV-geprüft“ zu nennen.
In dem Fall ging es um eine Coupon-Aktion: Auf den Gutscheinen waren die Vorteile von DocMorris aufgezählt worden. Unter anderen hieß es, die Versandapotheke sei TÜV-geprüft. Das sei zu wenig, kritisierte der Verband Wirtschaft im Wettbewerb. Die Werbung mit dem Zertifikat sei unzulässig, wenn der Kunde nicht herausfinden könne, was konkret untersucht worden sei.
Weil DocMorris die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, zog der Verband vor Gericht und bekam nun in zweiter Instanz vom OLG Recht. Aus Sicht der Richter handelt unlauter, „wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält“. Eine Irreführung durch Verschweigen sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache eine besondere Bedeutung zukomme.
Dies ist aus Sicht der Richter bei dem Hinweis „TÜV-geprüft“ der Fall: „Zertifizierungen neutraler Stellen haben für die Entscheidung des Verbrauchers besondere Bedeutung“, heißt es in dem Urteil. Daher gelte für den Hinweis nichts anderes als für die Werbung mit einem Testergebnis – nämlich die Pflicht, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen.
Dies kann den Richtern zufolge beispielsweise bei Internetwerbung über einen Link geschehen, mit dem die Nutzer entweder auf der Webseite des Unternehmens selbst oder den Internetauftritt des TÜV Rheinland verwiesen werden. Dieses Verfahren nutzt DocMorris beispielsweise bei dem TÜV-Siegel auf seiner Webseite. Auf der Plattform des TÜV können Verbraucher außerdem die Nummer des jeweiligen Zertifikats eingeben und auf diese Weise das Siegel prüfen.
DocMorris hatte vergeblich vorgebracht, der Vergleich der Zertifizierung mit einer Werbung mit Testergebnissen hinke. Eine Irreführung liege bei einer Werbung mit einer amtlichen Prüfung nur vor, wenn diese nicht vorgenommen worden sei. Dieser Argumentation war die Vorinstanz offenbar noch weitgehend gefolgt: Das Landgericht Düsseldorf (LG) hatte die Klage des Verbands im September 2013 abgewiesen und erklärt, TÜV-Plaketten seien etwas anderes als Qualitätssiegel wie bei der Stiftung Warentest.
Es handele sich bei der TÜV-Prüfung nicht um einen Produkttest, sondern um ein Zertifizierungsverfahren, so das LG. In der Außendarstellung gehe es daher um das Zertifikat, nicht um die konkret geprüften Inhalte. Zwar könne die Werbung mit einem unternehmensbezogenen Zertifikat den irreführenden Eindruck erwecken, das Zertifikat beziehe sich auf das beworbene Produkt – dies spiele aber im vorliegenden Fall keine Rolle.
Anders hatte im August 2013 das Landgericht Dresden entschieden: Die Richter hatten kritisiert, dass die AOK Plus mit TÜV-Siegeln geworben und keine Fundstelle angegeben hatte. Die Wettbewerbszentrale hatte das Vorgehen der Kasse kritisiert. Die wollte die geforderte Unterlassungserklärung aber nicht abgeben, da die Werbung „angewandter Marktgepflogenheit“ entspreche. Recht erhielt dennoch die Wettbewerbszentrale.
Ärger mit dem TÜV-Siegel hatte auch der DocMorris-Schwester Zur Rose: 2011 war man in Halle besonders stolz darauf, das pharmazeutische Fachpersonal vom TÜV Rheinland zertifiziert bekommen zu haben. 14 Mitarbeiter des gleichnamigen Komplettdienstleisters, der wiederum zur schweizerischen Ärzte-AG gehört, durften sich nach Qualifizierung, schriftlicher Prüfung und telefonischem Testkauf „TÜV Rheinland geprüfte(r) PTA telefonische Beratung Interaktion“ nennen. Mit dem Siegel, das Ende November 2013 abgelaufen war, warb die Versandapotheke im Mai 2014 immer noch.
Inzwischen wurde das Zertifikat durch ein neues Siegel des TÜV Saarland zum Service ersetzt. Allerdings lief auch das nicht reibungslos: Beim TÜV war eine Beschwerde eingegangen, die Versandapotheke habe bei der Zertifizierung gemogelt. Die für die Befragung der Kunden übermittelten Datensätze sollen vorab bereinigt worden sein. Zur Rose wies die Anschuldigungen zurück, und auch der TÜV äußerte keine Zweifel an dem Verfahren.
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