Versandapotheken

Kein DocMorris-Bonus für Parkinsonpatienten

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Berlin -

Die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV) darf nicht länger für das gemeinsame Bonussystem mit der Versandapotheke DocMorris werben. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Nach dem Verbot von Rx-Boni durch den Gemeinsamen Senat der Obersten Bundesgerichte wurde nun auch die Werbung für die Sonderrabatte für unzulässig erklärt. Zugleich wurde ein erneuter Versuch, die Frage vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu bringen, abgewiesen.

Seit 2009 gab es die Kooperation zwischen DocMorris und der DPV: Neben dem normalen Rezeptbonus in Höhe der halben Zuzahlung wurde den DPV-Mitgliedern ein zusätzlicher Rabatt in Höhe von 0,5 Prozent des Warenwertes angeboten.

Der Verein bewarb das Angebot bei seinen Mitgliedern und schickte die DocMorris-Informationsbroschüre gleich mit. Die Wettbewerbszentrale hatte die DPV bereits im Juli 2009 abgemahnt. Die Werbung sei unlauter, da das beworbene Bonusmodell gegen die Preisbindung verstoße.

Die DPV kritisierte, die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte, nach der das deutsche Gesetz auch für ausländische Versender gilt, sei europarechts- und verfassungswidrig. Der Verein versuchte deshalb in dem Verfahren, die Frage vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder wenigstens das Bundesverfassungsgericht zu bringen.

Der EuGH sollte entscheiden, ob die deutsche Gesetzgebung auf niederländische Versandapotheken überhaupt angewendet werden kann oder ob dies dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit widerspricht. Außerdem sollte geklärt werden, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz gerechtfertigt ist, wenn nicht belegt ist, dass die Arzneimittelpreisbindung ihr Ziel – die gleichmäßige und flächendeckende Gesundheitsversorgung – überhaupt erfüllt.

Die Richter in Düsseldorf sahen hingegen keinen Anlass, ihre Kollegen in Luxemburg oder Karlsruhe mit dem Problem zu befassen: Der Gemeinsame Senat habe bereits entschieden, dass eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich sei.

Die Richter hielten die Regelung zudem nicht für verfassungswidrig, da es im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die DPV kann noch bis Ende Juli Revision einlegen.

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