DocMorris muss seine Bestellscheine überarbeiten: Die Versandapotheke darf auf dem Formular nicht länger eine deutsche Adresse angeben und dadurch den Eindruck erwecken, ein deutsche Apotheke zu sein. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und damit eine einstweilige Verfügung bestätigt.
DocMorris gibt die Aachener Adresse auf Bestellscheinen, Freiumschlägen und dem Formular an. Bei dem strittigen Bestellschein ist der Hinweis auf den Firmensitz im niederländischen Heerlen klein und vertikal am Seitenrand abgedruckt.
Dagegen hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) geklagt: Aus Sicht des Verbands verstößt die Darstellung gegen das Wettbewerbsrecht. DocMorris war hingegen der Auffassung, eine Irreführung sei ausgeschlossen, „weil sich deutlich sichtbar seitlich der Vermerk der Verantwortlichkeit“ finde.Die Richter folgten dieser Einschätzung jedoch nicht: Der potentielle Kunde lese die Werbeprospekte keineswegs so aufmerksam wie DocMorris meine, heißt es in dem Urteil. Und: Selbst für den aufmerksamen Leser, der den Vermerk „nicht einfach übersieht“, ergebe sich nicht, dass die Firma ihren Sitz in den Niederlanden habe. Der Hinweis sei lediglich mit „Verantwortlichkeit“ bezeichnet. „Was dies rechtlich bedeuten soll, erschließt sich aus dem Vermerk nicht“, so die Richter.
Die Richter bestätigten damit die einstweilige Verfügung, die im April gegen DocMorris erlassen worden war. In der Begründung hieß es damals, gerade im Gesundheitsbereich legten die Verbraucher Wert darauf, nur mit einem inländischen Unternehmen in Kontakt zu treten. Das geschehe zum einen mit Blick auf deutsche Vorschriften und Qualitätsstandards. Zum anderen wolle sich der Verbraucher im Fall einer „Schlechtlieferung“ an die Apothekerkammer wenden können.
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