Versandapotheken

EAV: Vorteile und Zufalls-Boni Alexander Müller, 14.08.2013 14:44 Uhr

Vorteile statt Rx-Boni: Die Europa Apotheek Venlo darf keine Rabatte auf Rezept mehr gewähren, wirbt daher jetzt mit kostenloser Lieferung. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Rx-Boni sind seit Montag nicht mehr erlaubt. Mit dem Inkrafttreten der AMG-Novelle dürfen Apotheken auch keine geringwertigen Gutscheine für das Einlösen von Rezepten mehr gewähren. Die Europa Apotheek Venlo (EAV) hat reagiert: Den Bonus von einem Euro pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel gibt es nicht mehr. Trotzdem verspricht die niederländische Versandapotheke weiterhin: „Rezept einlösen und Vorteile sichern!“

Auf der Homepage erfährt man, was die EAV unter diesen Vorteilen versteht: Es gibt einen Wechselwirkungscheck, alle Rezeptbestellungen sind versandkostenfrei und bei freiverkäuflichen Arzneimitteln gibt es Rabatte. Hervorgehoben heißt es anschließend wieder: „Lassen Sie sich all diese Vorteile nicht entgehen und sparen Sie auch in Zukunft bei der Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel!“

Von der Telefonzentrale erfahren Kunden, dass es Rx-Boni nicht mehr gibt. Allerdings würden den Paketen von Zeit zu Zeit Gutscheine im Wert von 5 Euro beigelegt. Die Kunden würden allerdings zufällig ausgewählt. Es gebe zudem Aktionen, bei denen die Kunden einen Fragebogen ausfüllen könnten und mit dem Rezept dann 5 Euro gutgeschrieben bekämen.

Eine regelmäßige Belohnung für die Teilnahme am Medikationscheck wie bei DocMorris gibt es bei der EAV aber derzeit nicht. Die Konkurrenz aus Heerlen bietet als Alternative zu Rezeptrabatten eine „Prämie“ von bis zu 20 Euro, wenn die Kunden einen Fragebogen ausfüllen – selbst wenn sie dabei keine Arzneimittel angeben.

Über das neue Bonusmodell der Zur Rose-Tochter wird schon vor Gericht gestritten: Auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein hat das Landgericht Köln wegen der früheren Version der Prämie bereits zwei Ordnungsgelder von je 100.000 Euro gegen DocMorris verhängt. Auch zu der überarbeiteten Prämie hat das Gericht bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Versandapotheke erlassen. Das Ergebnis der Hauptverhandlung steht noch aus.

Die EAV hatte nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte und einer Klarstellung des Gesetzgebers keine hohen Rx-Boni mehr gewährt. Die Richter hatten entschieden, dass sich auch ausländische Versender an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Die schwarz-gelbe Koalition hatte dies noch einmal bekräftigt.

Die EAV hatte ihre Rabatte von bis zu 15 Euro abgeschafft und auf den seinerzeit zulässigen Bonus von einem Euro pro Arzneimittel reduziert. Diese Schwelle wird vom Bundesgerichtshof (BGH) als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen.

Weil die Apothekerkammern trotzdem berufsrechtlich gegen deutsche Apotheken vorgehen konnten, nicht aber gegen die „Holland-Versender“, hat der Gesetzgeber jetzt eine Klarstellung vorgenommen. Unzulässig bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind damit alle geldwerten Vorteile. Geringwertige Sachprämien oder Kundenzeitschriften sind dagegen nach wie vor zulässig.