Ein easy-Apotheker aus Rheinland-Pfalz kämpft vor dem Bundesverfassungsgericht für seine Rx-Boni. Mit einer Verfassungsbeschwerde wehrt er sich gegen die Apothekerkammer und ein Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe. Die Systemzentrale von easy-Apotheke unterstützt das Verfahren und stellt die Festpreise generell in Frage.
easyApotheke sieht in dem Bonusverbot einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte: Der Apotheker sei durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in seiner freien Berufsausübung gehindert, argumentieren die Anwälte. In der Verfassungsbeschwerde hinterfragen sie deshalb den Sinn der Preisbindung.
Höchstpreise könnten aus Sicht von easy-Apotheke die Kassen finanziell entlasten. Die Begrenzung nach unten behindere dagegen nur den Wettbewerb. Darunter litten vor allem Landapotheken, die Standortnachteile nicht durch günstigere Angebote ausgleichen könnten, argumentiert easyApotheke.
Festpreise seien kein Garant für eine flächendeckende Versorgung, weil wirtschaftliche Erwägungen bei der Standortwahl entscheidend seien. Und andersherum könne die flächendeckende Versorgung gerade nicht gefährdet sein, wenn die Rx-Boni aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht spürbar seien.
Außerdem findet easy, dass die Kammer ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Zugaben seien seit Jahren üblich und selbst in der Berufsordnung nur verboten, wenn sie wettbewerbsrechtlich verboten seien.
Gestärkt sieht sich der Disocunter auch durch das Heilmittelwerbegesetz und eine entsprechende EU-Richtlinie. Wenn man dagegen argumentiere, dass Zugaben nach AMPreisV verboten seien, könne auch keine Apotheken Umschau mehr mitgegeben werden.
Wann sich die Verfassungsrichter mit den Apothekenboni befassen werden, steht in den Sternen. Eine Verfassungsbeschwerde um Herstellerrabatte staubt seit 2008 in Karlsruhe ein – zuletzt wurde ein Verfahren zur Griechenlandhilfe wegen Eilbedürftigkeit vorgezogen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni hatte auch easy-Apotheke im November 2010 für die Franchisenehmer ein Boni-Konzept entwickelt. Die Kunden erhalten dabei einen Einkaufsgutschein von einem Euro für jedes verschreibungspflichtige Medikament.
Geringwertige Boni sind zwar laut der BGH-Entscheidung wettbewerbsrechtlich zulässig, berufsrechtlich können sie jedoch geahndet werden. Darauf stützte sich die Kammer und leitete ein Verfahren gegen den Apotheker ein.
In erster Instanz hatte der easy-Apotheker vor dem Berufsgericht noch gewonnen. Doch das Landesberufsgericht revidierte die Entscheidung im Oktober 2012. Die Richter sahen in den Rx-Boni einen Verstoß gegen die AMPreisV. Die Preisbindung sei eine „durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar“, so das Landesberufsgericht letztinstanzlich.
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