Diätmittelhersteller

Verfahren gegen Almased-Chef eingestellt

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Berlin -

Das Landgericht Stade hat das Verfahren gegen den Chef des Diätmittelherstellers Almased gegen Geldauflage vorläufig eingestellt. In dem Prozess gegen den Geschäftsführer ging es um mutmaßlich unzulässige Werbeaussagen.

Ein Sprecher des Gerichts teilte gegenüber APOTHEKE ADHOC mit: „Das Verfahren wurde letzte Woche Mittwoch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt.“ Weitere Informationen zum Verfahren gibt es von Seiten des Gerichts derzeit nicht.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Almased-Geschäftsführer vorgeworfen, in sieben Fällen gesundheitsbezogene Angaben bei der Bewerbung des Diätmittels verwendet zu haben. Dadurch habe er vorsätzlich gegen die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verstoßen. Ein zweiter Angeklagter soll ihm dabei geholfen haben.

Die Almased-Spitze hatte auf Nachfrage betont, dass das Verfahren vor dem LG Stade den Zeitraum zwischen Juni 2014 und März 2015 betrifft, also nichts mit der aktuellen Werbung zu tun oder gar mit dem Produkt habe. „Es wird dabei angegriffen, dass wir gesundheitsbezogene Werbeaussagen in dem betreffenden Zeitraum gemacht haben sollen, die angeblich nicht von der EU-Health Claim Verordnung gedeckt sind.“

Die Wahrhaftigkeit der Aussagen, die im Übrigen durch wissenschaftliche Studien mit dem Produkt bewiesen seien, würden in dem Verfahren von keiner Seite bezweifelt, heißt es in der Stellungnahme weiter. Auch die reale Existenz der Testimonials habe man beweisen können.

Almased wurde nach eigenen Angaben schon öfter angeboten worden, das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen. Darauf hatte der Hersteller zunächst verzichtet, um sich vom Gericht einen blütenweißen Freispruch abzuholen. Nun hat man sich also doch für diesen Weg entschieden, möglicherweise um die Sache abzukürzen und zu den Akten legen zu können.

Almased hatte außerdem betont, dass es in dem Verfahren weder um einen Wettbewerbsverstoß gegangen sei, noch um Verbrauchertäuschung oder unwahre Werbeaussagen. Geklärt werde lediglich, ob einzelne Claims von der EU-Verordnung erfasst seien.

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