Urteile des Jahres

Nurofen vom Metzger „Schlesier“

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Berlin -

Das Schicksal der Apotheke war in diesem Jahr – wieder einmal – eng mit der Wettbewerbszentrale verknüpft. Sie führt das Verfahren um DocMorris-Boni, verlor den Blisterstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und klagt gegen vermeintlich zu hohe Skonti der Apotheker. Doch nicht immer geht es um Grundsätzliches. Hier eine Auswahl skurrilerer Fälle, Urteile und Abmahnungen aus dem Jahr 2015.

Apotheker müssen höllisch aufpassen, was sie in der Offizin anbieten. Nur apothekenübliche Waren mit einem unmittelbaren Gesundheitsbezug sind erlaubt, weder Stabfeuerzeug noch Reisenähset weisen diese Eigenschaft auf. Manchmal ist es genau andersherum: In der Fleischerei „Der Schlesier“ gab es neben Wurst- und Fleischspezialitäten auch Arzneimittel. Ein Körbchen mit Nurofen, Ibuprofen und Rennie stand direkt auf dem HV-Tisch alias Frischetheke.

Die Wettbewerbszentrale schritt ein und erhielt die geforderte Unterlassungserklärung. Nicht überliefert ist, wie es zu der Produktauswahl kam: Rennie als mittlerweile freiverkäufliches Mittel gegen die Nachwirkungen einer fetten Mettenwurst leuchtet noch halbwegs ein, aber wer zu Gesichtswurst und Fleischsalat gleich fiebersenkende Schmerzmittel anbietet, weckt Misstrauen.

Ebenfalls unzulässig ist es, für eine „Exklusive Botox-Party“ zum Sonderangebotspreis von 110 Euro zu werben. Auch die Werbesprüche „Tuppern war gestern …“ und „Faltenfrei in die Zukunft“ fand die Wettbewerbszentrale nicht lustig und mahnte die Anbieterin ab. Die Werbung vermittle den Eindruck, die Botox-Party sei eine Veranstaltung mit geselligem Charakter. Unter anderem der Tupper-Vergleich verharmlose die Wirkung von Botox – immerhin ein rezeptpflichtiges Medikament mit erheblichen Nebenwirkungen.

Gastgeberin der Botox-Party war übrigens eine Zahnärztin, die zusätzlich Heilprakterin war. Weil die Party in der Zahnarztpraxis steigen sollte, war die Medizinerin an ihre Berufsordnung gebunden. Dass die Behandlung an einem Sonntag stattfinden sollte, war laut Wettbewerbszentrale zudem ein Verstoß gegen das niedersächsische Feiertagsgesetz.

Aus einem rational nicht nachvollziehbaren Grund halten viele Menschen Prominente für Experten in allen Lebenslagen. Selbst wenn der gute Rat auf einem Gebiet erfolgt, mit dem der Promi überhaupt nichts zu tun hat. Und deshalb ist die Werbung voll von Tennisprofis, die Kaffeemaschinen empfehlen, Banktipps von Schauspielern und Autotests von Fußballtrainern.

Bei Arzneimitteln ist das problematisch: Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) dürfen OTC-Präparate nicht mit einer Empfehlung von „Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können“ beworben werden. In einem Verfahren gegen die DHU ging es um die Frage, ob die Schauspielerin Ursula Karven sich als „Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin“ für Homöopathie aussprechen darf.

Darf sie nicht, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG). Wenig schmeichelhaft stellten die Richter zunächst fest, dass an die Bekanntheit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Erfasst seien nicht nur „Superstars“, sondern eben auch TV-Schauspieler, von denen die meisten Zuschauer vielleicht nicht den Namen kennen, deren Gesicht aber zumindest irgendwie vertraut ist.

Und dann ließen sich die Richter noch zu dieser Aussage hinreißen: „Frau Karven ist nicht allein wegen ihrer schauspielerischen Qualitäten bekannt, sondern nimmt wegen ihrer attraktiven Erscheinung im zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbeaktion für Schauspielerinnen bereits fortgeschrittenen Alter Vorbildfunktion für die angesprochenen Adressaten ein.“ Die Werbung wurde untersagt.

Noch besser als die Empfehlung eines Prominenten ist die eines Arztes. Und bester Träger dieser Empfehlung ist das grüne Rezept. Für einen – nicht erstattungsfähigen – „Immunsystemaufbau“ gewährte der Anbieter 30 Euro Rabatt, wenn der Kunde Stempel und Unterschrift des Arztes besorgte. „Verordnet“ wurde Lichttherapie, Muskelaufbau und Herz-Kreisauf-Training.

Ohne medizinischen Grund soll aber niemand einen Arzt aufsuchen, befand die Wettbewerbszentrale. Mit der Werbeaktion versuche das Unternehmen, zu Lasten der Sozialversicherungssysteme den Absatz einer Dienstleistung zu steigern. Der Anbieter gab eine Unterlassungserklärung ab – obwohl niemand das Angebot für eine ernst gemeinte Aufforderung halten werde.

Manchmal werben Ärzte aber auch selbst für sich – wenigstens indirekt: „Neu bei uns? Lernen Sie unsere Praxis kennen!“, warb eine Hausarztpraxis in Düsseldorf. Leistung gegen Leistung: Wenn die Patienten in spe einen Fragebogen ausfüllten, erhielten sie einen UCI-Kinogutschein. Doch aus Sicht der Wettbewerbszentrale war der Gutschein keine angemessene Gegenleistung für sieben Ja/Nein-Fragen und damit eine unzulässige Zugabe gemäß HWG. Der Arzt hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Hersteller Procter & Gamble muss nicht nur bei der Bewerbung seiner Arzneimittel zurückhaltend sein. Dass die Haarpflegeserie Pantene Expert „wissenschaftlich getestet“ ist, geht noch durch. Aber mit der Aussage „Repariert Haarschäden von 2 Jahren in Sekunden“ hatte die Wettbewerbszentrale ein Problem.

Und zwar wegen der Fußnote, in der die vermeintliche Wunderwirkung in sehr kleiner Schrift entgegen der Leserichtung deutlich relativiert wurde: Schäden an der Haaroberfläche werden geglättet. Unter Reparatur stelle sich ein Verbraucher etwas anderes vor, hieß es in der Abmahnung. Vor der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer (IHK) wurde ein Vergleich erzielt.

Ähnlicher Fall beim Deo „CD Glücksgefühl“. Bei der Wettbewerbszentrale kennt man Gute-Laune-Gummibärchen oder Trostschokolade, aber dass ein Deo „nachweislich gute Laune“ macht, ging dann doch zu weit. Der angegebene Test eines unabhängigen Instituts mit 50 Probanden rettete den Hersteller nicht.

Es gibt Menschen, die glauben an die Wirkung von Kristallen. Und natürlich gibt es einen Markt für entsprechende Produkte. Ein Hersteller warb damit, dass seine Gläser mit Halbedelsteinen „normales“ Wasser in „Edelsteinwasser“ verwandeln, was eine „harmonisierende und entgiftende Wirkung“ habe, ja sogar bei Herz- und Kreislauferkrankungen helfe.

Die Wettbewerbszentrale hat insgesamt rund ein Dutzend dieser und ähnlicher Versprechen erfolgreich abgemahnt. Es wäre aber auch zu schön gewesen: „Stärkt die körperliche Leistungsfähigkeit, Herz, Leber, Magen, Haut. Hilft bei Rheuma, Rückenschmerzen und Ekzemen. Reguliert Hormonfunktion, Herz, Blutarmut, bringt neues Feuer und Fruchtbarkeit.“

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