Apotheken dürfen nicht mit Selbstverständlichkeiten werben, das musste jetzt auch Shop Apotheke lernen. Das Landgericht Köln (LG) untersagte dem niederländischen Versender, die Prüfung eingereichter Rezepte als „Vorteil“ zu bewerben.
Eigentlich ging es in dem Verfahren um die Zusammenarbeit von Shop Apotheke und Zava. Geklagt hatten die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Und tatsächlich untersagte das Gericht die Kooperation als unzulässige Absprache. Erforderlich wäre laut Urteil nicht nur eine „eindeutige, zumindest gleichwertig werbende Empfehlung für den Besuch eines stationären Arztes“, sondern auch der Nachweis, dass die angebotenen telemedizinische Dienstleistungen den anerkannten fachlichem medizinischen Standards genügen. Schließlich fehlten Hinweise, dass die Ärzte im Ausland sitzen und dass es sich um eine reine Selbstzahlerleistung handele.
Bei der Gelegenheit räumten die Anwälte der beiden Kammern gleich noch eine weitere Aussage aus den FAQ ab:
Laut Klage wird an dieser Stelle mit Selbstverständlichkeiten geworben. Es werde nämlich als Vorteil dargestellt, dass ein pharmazeutisches Team das Rezept prüfe. Dies sei kein Vorteil gegenüber sonstigen Apotheken, wo dies selbstverständlich auch geschehe. Shop Apotheke machte sich gar nicht erst die Mühe, dieses Argument in Frage zu stellen – allerdings könnten Verbraucher:innen erkennen, dass es sich um eine Selbstverständlichkeit handele.
Das LG untersagte die Aussage mit Verweis auf das Wettbewerbsrecht (UWG): Auch die Werbung mit einer objektiv richtigen Angabe kann demnach irreführend und damit unlauter sein, wenn durch sie ein unrichtiger Eindruck vermittelt werde. „Ein solcher unrichtiger Eindruck kann zum Beispiel entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Dies wiederum kann der Fall sein, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften einer Dienstleistung geworben wird.“
Maßgeblich sei, dass der Kunde die beworbene Dienstleistung irrtümlich als Vorteil sehe, „den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Dienstleistung bei einem Mitbewerber, erwarten kann“. Entscheidend für die Bewertung sei, ob eine Selbstverständlichkeit als etwas Besonderes herausgestellt werde.
Genau dies sei hier der Fall: „Ein solcher Vorteil gegenüber anderen, nicht im Online-Handel tätigen Apotheken gibt es aber, was zwischen den Parteien unstreitig ist, gerade nicht. Der Satz bezieht sich auch, anders als die Beklagte meint, nicht lediglich auf die „sichere und bequeme“ Lieferung, sondern auch auf die Prüfung durch ein pharmazeutisches Team. Hieran dürfte auch der Zusatz „wie gewohnt“ nichts ändern. Denn dieser kann sich genauso gut auf die „bekannten“ Vorteile im vorangegangenen Satz beziehen. Die Irreführung ist für den Verkehr auch relevant.
Nicht erfolgreich waren die Kammern dagegen in einem anderen Punkt: Shop Apotheke wirbt auf der Website auch mit der Aussage, dass sie verschreibungspflichtige Medikamente liefern könne. Dies führe Verbraucher deswegen in die Irre, weil damit suggeriert werde, dass sämtliche verschreibungspflichtigen Medikamente geliefert werden könnten, so die Kammern. Dies sei aber nicht der Fall, da ausländische Versender gerade nicht alle im Inland verschreibungspflichtigen Medikamente liefern dürften. Dies gelte etwa für Benzodiazepine, die im grenzüberschreitenden Verkehr nicht versandt werden dürfen.
Hier sah das LG keine Irreführung: „Der Verkehr, zu dem die Mitglieder der Kammer gehören, entnimmt der Angabe – ‚Shop Apotheke kann ihr verschreibungspflichtiges Arzneimittel an Sie liefern – versandkostenfrei‘ nicht, dass alle erdenklichen verschreibungspflichtigen Arzneimittel geliefert werden können.“ Aus dem Kontext sei ersichtlich, dass die Aussage sich auf verschreibungspflichtige Medikamente beziehe, die Shop Apotheke auch anbieten könne.
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