Urteil: Ladenschluss gilt auch für Mayd Nadine Tröbitscher, 03.08.2023 14:47 Uhr
Das Landgericht Berlin hat Mayd untersagt, Bestellungen auch an Sonn- und Feiertagen auszuliefern. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Lieferdienst geklagt, da aus ihrer Sicht die Auslieferung an Kund:innen einen „typisch werktäglichen Charakter“ habe. Mayd hatte versucht, sich mit Verweis auf die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) zu retten.
Vor dem Landgericht Berlin wurde darüber gestritten, ob die Lieferung von Arzneimitteln an Sonn- und Feiertagen einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz darstellt. Konkret ging es um einen Kölner Apotheker, der über die Mayd-App auch außerhalb der Öffnungszeiten und des Notdienstes Lieferungen anbot.
Keine Ruhestörung am Sonntag
Laut Ladenöffnungszeiten- beziehungsweise Feiertagsgesetz des Landes NRW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Weil damit auch den Konkurrenzkampf zu diesen Zeiten ausgeschlossen werden solle, verstößt das Angebot aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Zwar ist laut Vorschrift Apotheken an Sonn- und Feiertagen die Öffnung zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Gleichzeitig soll aber laut Gesetz die zuständige Apothekerkammer regeln, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.
Im Rechtsstreit gegen den Apotheker hatte die Wettbewerbszentrale schon vor dem Landgericht Köln in erster Instanz gewonnen. In Berlin wurde gegen den Lieferdienst geklagt, weil das mit Millionenbeträgen ausgestattete Start-up – jüngster Neuzugang ist der US-Investor Western Technology – hier seinen Sitz hat.
Schließung wider Willen
Mayd hatte argumentiert, dass die landesrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar seien, weil ihnen mit § 23 ApBetrO anderslautendes Bundesrecht entgegenstehe. Danach unterliege die jeweilige Apotheke einer ständigen Dienstbereitschaft, von der sie zwar befreit werden könne. Das bedeute aber umgekehrt gerade nicht, dass sie gegen ihren Willen geschlossen werden könne.
Im Übrigen sei die Apotheke gar nicht geöffnet, der Produktversand werde in einem geschlossenen und der Öffentlichkeit unzugänglichen Raum vorbereitet, sodass die äußere Ruhe des Tages dadurch nicht gestört werde – auch weil die Auslieferungen mit Fahrrädern erfolgten. Und obendrein hafte Mayd auch nicht wegen Verstoßes gegen die genannten Regelungen, weil sich die apothekenrechtlichen Regelungen einzig an die Apotheken richteten.
Auch Fahrradbote stört
Das LG Berlin ließ sich von den Ausflüchten nicht überzeugen: Abholung und Auslieferung der Bestellungen per Fahrradboten seien ohne Weiteres öffentlich bemerkbar, gerade in der Großstadt gehörten sie zum Alltagsbild. Darauf, dass der Verkaufsraum der Apotheke geschlossen bleibe, kommt es daher nicht an.
Apothekenrecht und Ladenöffnungsgesetze stünden auch nicht in Widerspruch: Dass in § 23 ApBetrO dem Wortlaut nach keine Schließungsanordnung vorgesehen sei, ändere daran nichts, weil die Vorgabe nicht abschließend sei: Bei der Streichung des Verweises auf die Ladenschlussgesetze im Zuge der Förderalismusreform sei schlichtweg davon ausgegangen worden, dass die Länder den Ladenschluss künftig selbst regeln würden.
Kein Privileg für Apotheken
Dies liege auch auf der Hand, da es eben kein Privileg für Apotheken geben soll, sich während der Ladenschlusszeiten wirtschaftlich betätigen zu dürfen, sondern der Notdienst ausschließlich die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichern solle.
Mayd handele auch täterschaftlich, da das Unternehmen die Ware selbst ausliefere und bei der Entgegennahme der Waren zwecks Auslieferung auch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Apotheke zusammenarbeite. Gegen das Urteil kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.