Unlautere Werbung für Sagrotan APOTHEKE ADHOC, 27.10.2010 10:28 Uhr
Der Konsumgüterkonzern Reckitt Benckiser darf nicht mehr mit dem Slogan „Die Nr. 1 für Ärzte“ für sein Produkt „Sagrotan Hygiene Reiniger“ werben. Die Aussage sei irreführend und verstoße daher gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, urteilte das Landgericht Berlin. Die Richter gaben damit einem Mitbewerber Recht, der einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gestellt hatte.
Reckitt hatte mit einem Logo auf der Flasche sowie in einem TV-Spot mit der Aussage geworben. Sie bezieht sich auf eine Umfrage, die der Konzern unter 150 Ärzten durchgeführt hatte. Die Mediziner wurden zur Desinfektion zu Hause, nicht aber in der Klinik, befragt.
Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers, dass durch die Werbung der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt um das von Ärzten professionell am häufigsten benutzte Oberflächen-Desinfektionsmittel. Durch den Bezug auf die Ärzte werde der Eindruck erweckt, sie könnten eine für den Verbraucher relevante Aussage treffen, obwohl die Marke Sagrotan im Gesundheitswesen gar nicht verwendet werde.
Die Richter kritisierten zudem die Aussage „Ohne Bleiche und ohne Farbstoffe ist er besonders geeignet für Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“. Für diesen Zweck sei das beworbene Biozid-Produkt unstreitig nicht geeignet, heißt es im Urteil. Den Einwand von Reckitt, man habe lediglich darauf hinweisen wollen, dass das Mittel weder Chlor noch Farbstoffe enthalte, ließ das Gericht nicht gelten.
Für den Fall, dass Reckitt gegen den Richterspruch verstößt wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro festgesetzt. Allerdings ist die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig, da der Konzern in Berufung gegangen ist. Dennoch hat der Hersteller reagiert: „Der TV-Spot wird in der angegriffenen Form bis auf weiteres nicht mehr gezeigt“, sagte eine Reckitt-Sprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC.