Erben kann teuer sein, wenn der Fiskus die volle Erbschaftssteuer veranschlagt. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Hintertür geöffnet, auf die die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hinweist.
Im vor dem BFH verhandelten Fall war eine Frau von ihrem 2003 verstorbenen Ehemann als Alleinerbin eingesetzt worden. Als sie 2004 ebenfalls starb, war wiederum die gemeinsame Tochter Alleinerbin. Auf den ersten Blick ist daher nicht ersichtlich, warum sie rückwirkend ihren Pflichtanteil am Erbe des Vaters einklagte.
Der Vorteil liegt in der steuerrechtlichen Behandlung: Erbt die Tochter nur einmal – von der Mutter – kann sie auch nur einmal den Freibetrag geltend machen. Indem sie ihrem Pflichtanteil am Erbe des Vaters beansprucht, kann sie rückwirkend auch dafür den Freibetrag ziehen. Das Finanzamt wollte diesen „Trick“ nicht durchgehen lassen, weil die Mutter als Verpflichtete bereits selbst verstorben war. Doch der BFH gab der Klage statt.
Die Treuhand Hannover rät, eine „steuerliche Optimierung“ zu erreichen, indem der Schlusserbe (meist das Kind) bereits nach dem Tod des zuerst Verstorbenen unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge seinen Pflichtteil geltend macht. Dies sei nach der BFH-Entscheidung auch dann noch möglich, wenn der länger lebende Ehegatte bereits verstorben ist. Voraussetzung ist laut Treuhand allerdings, dass die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt.
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