Tena: Doppelt-Geld-zurück-Garantie verboten APOTHEKE ADHOC, 20.11.2020 09:52 Uhr
„Zufrieden? Sonst 2x Geld zurück!“ Mit diesem Versprechen warb der Hersteller Essity für seine Einlagen „Tena Silhouette“. Doch die Aktion wurde gerichtlich gestoppt – weil so der falsche Eindruck vermittelt werde, dass der angestrebte Anwendungserfolg mit Sicherheit zu erwarten sei.
Laut § 3 Nr. 2a Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist eine Werbung zu Gesundheitsprodukten irreführend und damit unzulässig, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass „ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“. Durch die Auslobung der Rückzahlung des doppelten Kaufpreises sei aber genau dies der Fall, entschied nach dem Landgericht Hamburg auch das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG). Eine solche Garantie werde nämlich „mit einem besonders guten und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheren Angebot in Zusammenhang“ gebracht, „weil andernfalls kein vernünftig denkender Kaufmann das Risiko einer Kostenerstattung gegenüber der Allgemeinheit einginge“.
Der Aussagegehalt wird laut OLG vom Verbraucher auch nicht nur auf eine Erprobungs- und Markterforschungsaktion beschränkt. „Er wird einem solchen Versprechen im Zusammenhang mit einem Heilmittel vielmehr auch die Botschaft entnehmen, dass der für die Zufriedenheit entscheidende Anwendungserfolg sicher zu erwarten sei, weil [der Hersteller] ein solches potentiell kostspieliges Versprechen ansonsten nicht eingegangen wäre.“
Dass es bei Medizinprodukten – anders als bei Arzneimitteln – keine konkrete Indikation gibt, spiele dabei keine Rolle – solange der Zweck eine – gegebenenfalls auch nur symptomlindernde – Behandlung einer Erkrankung sei. „Insoweit wird der Verkehr den Anwendungserfolg nämlich ohne Weiteres in der entsprechenden (medizinischen) Zweckerfüllung des Heilmittels sehen.“
Zwar räumt das OLG ein, dass für die Zufriedenheit mit einem, Produkt auch „nicht unmittelbar medizinische und subjektiv bewertete Faktoren wie Passform, Tragegefühl und Sichtbarkeit“ eine Rolle spielen. „Gleichwohl wird der angesprochene Verkehr als entscheidenden Aspekt dafür, ob der Verbraucher mit einem Medizinprodukt zufrieden ist, immer auch dessen Zweckerfüllung, also das Erreichen des damit gerade angestrebten Anwendungserfolgs ansehen. Zufriedenheit mit einem Heilmittel ist nämlich kaum denkbar, solange dieser nicht erreicht wird.“
Dass der Anwendungserfolg – „das zuverlässige Auffangen und rücknässegeschützte Speichern von Urinausscheidungen, Vermeidung einer Dauerbefeuchtung der Haut und die Neutralisierung von Gerüchen“ – nicht explizit ausgelobt worden sei, spiele ebenfalls keine Rolle. Denn er werde durch die ausgelobte Garantie „mittelbar in Bezug genommen“.
Seit Anfang April hatten Verbraucher an der Aktion teilnehmen können, die eigentlich ein Jahr lang laufen sollte. Dazu musste man das entsprechend gekennzeichnete Aktionsprodukt kaufen und anschließend auf der Website des Herstellers den Aktionscode eintragen, den Kaufbeleg sowie ein Foto hochladen und das Produkt bewerten beziehungsweise Fragen beantworten. Innerhalb von 14 Tagen zahlte der Hersteller den Betrag zurück.
Bereits im September hat Tena reagiert und die Aktion umgestellt: „Wir bedauern sehr Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir aus rechtlichen Gründen unsere ‚Zufrieden? Sonst 2x Geld zurück‘ Aktion von Tena Silhouette Normal und Mini Noir vorzeitig beenden mussten und Ihnen den doppelten Kaufpreis für das Aktionsprodukt nicht erstatten dürfen“, heißt es auf der Website. „Als Dankeschön erstatten wir Ihnen den einmaligen Kaufpreis. Zusätzlich erhalten Sie einen Rabatt-Coupon in Höhe von 2,50 € auf ausgewählte Tena Produkte für Ihren nächsten Einkauf bei teilnehmenden Händlern.“