Seit März 2015 ist die rezeptfreie Abgabe von Notfallkontrazeptiva möglich. Allerdings dürfen die Präparate nicht über das Internet verkauft werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Frauen die Produkte schnell erhalten. Das Versandverbot ist in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt.
Der Versand eines Arzneimittels darf laut ApBetrO nicht erfolgen, „wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann“. Dies gilt für die Wirkstoffe Levonorgestrel und Ulipristalacetat sowie Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Viele Apotheker:innen finden, dass eine Ausweitung des Versandverbots über Notfallkontrazeptiva hinaus – etwa für Antibiotika – aus medizinischer Sicht sinnvoll wäre. Auch wenn der nötige schnelle Bezug für Sildenafil als Argument sicher wegfallen dürfte, wäre eine Versanderlaubnis wegen der Popularität des Wirkstoffes sicher vorstellbar.
Allerdings werden Versandhändler durch das Verbot nicht davon abgehalten, für die Produkte zu werben: Der niederländische Anbieter „Pilleabo“ der Amsterdamer NDSM Apotheek wirbt im Internet damit, Notfallkontrazeptiva zu versenden. „Wenn Sie die Pille vergessen haben, ungeschützten Sex hatten oder aus einem anderen Grund eine Art der Notfallverhütung benötigen, können Sie die Pille danach rezeptfrei online bei Pilleabo.de bestellen. Die Lieferung erfolgt schnell, sicher und diskret. Die Pille danach sollte nur im Notfall und nicht als Ersatz für die Verhütung eingenommen werden“, heißt es. Beim genauen Hinsehen wird klar, dass die Produkte als „nicht verfügbar“ gelistet sind.
Auch Versandapotheken in Deutschland machen auf die Produkte aufmerksam und bilden sie ab. Eine Freiburger Onlineapotheke etwa weist im Shop daraufhin, dass die PiDaNa von HRA zum Ladenpreis in der Apotheke „sofort erhältlich“ oder für den Internetpreis am nächsten Werktag in der Apotheke abholbar sei. Ein Versand sei „leider“ nicht möglich.
Für Notfallkontrazeptiva gilt noch eine weitere Ausnahmeregelung: Die Kassen müssen die Kosten tragen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Anwenderinnen unter 22 Jahre alt sind. Ab einem Alter von 18 Jahren wird die Zuzahlung fällig. Mit der Kostenübernahme wurde sichergestellt, dass Frauen Notfallkontrazeptiva zu Lasten der Kassen erhalten, „die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sein werden, die Kosten für Empfängnisverhütungsmittel aufzubringen“. Hinsichtlich der Preisspannen für Apotheken und Großhandel wird die „Pille danach“ anderen erstattungsfähigen OTC-Arzneimitteln gleichgestellt.
Nach der Freigabe durch die EU-Kommission am 7. Januar 2015 für EllaOne (Ulipristal) hatte die Bundesregierung entschieden, auch Levonorgestrel im März 2015 aus der Rezeptpflicht zu entlassen. Die Frauenärzte kritisierten die Entscheidung damals scharf und wetterten gegen die Beratung in der Apotheke. Mittlerweile haben sich die Wogen geglättet.
Neben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wurde auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geändert. Werbung für die rezeptfreien Notfallverhütungsmittel gegenüber Endverbrauchern ist nicht möglich. Dadurch soll der Gefahr einer unsachgemäßen Selbstmedikation entgegengewirkt werden. „Eine kommerzielle Bewerbung dieser Arzneimittel in der breiten Öffentlichkeit mit dem Ziel der Absatzförderung birgt das Risiko, dass einer wiederholten Anwendung innerhalb eines Menstruationszyklus Vorschub geleistet wird.“
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