DocMorris hat Anspruch auf Rückzahlung des Herstellerrabatts, selbst wenn sich die niederländische Versandapotheke an anderer Stelle nicht an die Vorgaben des Rahmenvertrags hält. Das hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) entschieden und damit eine Klage des Importeurs Kohlpharma zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
DocMorris hatte 2008 gegenüber dem GKV-Spitzenverband den Beitritt zum Rahmenvertrag erklärt. Denn nur so konnte der Versender die Rückabwicklung der Herstellerabschläge geltend machen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem früheren Verfahren geurteilt hat. Hintergrund ist, dass die Hersteller den gesetzlich festgeschriebenen Rabatt nicht direkt abführen, sondern die Krankenkassen die Rechnungen der Apotheken kürzen, welche sich den Betrag wiederum von den Pharmafirmen erstatten lassen.
Genau das hatte Kohlpharma aber gegenüber DocMorris verweigert, weil der Versender seinerseits gegenüber Kund:innen jahrelang Rx-Boni gewährt und sich damit nicht an die Vorgaben des Rahmenvertrags gehalten hatte. 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ausländische Versandapotheken sich nicht an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Als Reaktion hat der deutsche Gesetzgeber Ende 2020 ein Rx-Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. DocMorris gewährt gleichwohl im Rahmen eines Treueprogramms noch immer Rabatte an Stammkunden.
Kohlpharma hatte mit Verweis auf das EuGH-Urteil schon im Dezember 2016 Klage eingereicht. Es geht um Herstellerrabatte aus dem Zeitraum Januar 2010 bis August 2016 und aktuell knapp 400.000 Euro. Eigentlich wird sogar um rund 7 Millionen Euro gestritten, aber offenbar wurde die Klage beschränkt, um die Verfahrenskosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Eine Grundsatzentscheidung in der Rechtsfrage hätte ohnehin weitreichende Auswirkungen auf den Markt.
Das Kernargument von Kohlpharma: Wenn die EU-Versender nicht den deutschen Preisvorschriften unterliegen, existiere auch keine Verpflichtung gemäß § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V zur Erstattung von Herstellerrabatten. Denn der Rahmenvertrag sei dann nicht mehr anwendbar.
DocMorris hielt dagegen, dass wenn überhaupt die Krankenkassen verklagt werden müssen, da sie von den Herstellerabschlägen profitieren. Im Übrigen seien auch Rückforderungsansprüche für den Zeitraum vor 2012 verjährt. Grundsätzlich habe aber der Beitritt zum Rahmenvertrag konstitutive Wirkung und begründe die Einbindung ausländischer Versandapotheken in das Abrechnungs- und Erstattungssystem der Kassen. Das EuGH-Urteil gelte nur für das konkrete Ausgangsverfahren – und da sei es um Rx-Boni an Endverbraucher:innen gegangen.
Im März 2019 war das Sozialgericht für das Saarland (SG) in erster Instanz dieser Argumentation gefolgt. DocMorris sei dem Rahmenvertrag beigetreten und damit auch den Regelungen zu den Herstellerabschlägen unterworfen. Das EuGH-Urteil ändere daran nichts, in dem es um die europarechtliche Zulässigkeit der Preisbindung auf der Ebene zwischen den Apothekern und den Endverbrauchern gegangen sei.
Kohlpharma ging in Berufung, doch das LSG hat diese im April ebenfalls zurückgewiesen. In den jetzt vorliegenden Urteilsgründen heißt es, dass mit dem Beitritt zum Rahmenvertrag die Voraussetzung erfüllt sei, dass DocMorris Anspruch auf Rückerstattung der Herstellerabschläge hat. Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde zugelassen und Kohlpharma wird eine höchstrichterliche Klärung auch anstreben.
Zweimal hat das BSG tatsächlich die Erstattungspflicht schon abgelehnt – allerdings unter anderen Vorzeichen. 2008 hatte der 1. Senat entschieden, dass bei nach Deutschland importierten Arzneimitteln weder die Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) noch die Regelungen des SGB V gelten. Doch nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) 2010 Rx-Boni verbieten wollte, musste der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden. Der erklärte, dass sich auch EU-Versender an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.
Der 3. Senat des BSG hatte zwischenzeitlich im Jahr 2009 ebenfalls entschieden, dass DocMorris keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerabschlags hat. Allerdings ging es dabei um einen Zeitraum vor dem Beitritt des Versenders zum Rahmenvertrag. Die individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen wurde vom Gericht nicht akzeptiert.
Das macht aus Sicht des LSG heute den Unterschied, weshalb DocMorris gegenüber Kohlpharma einen Erstattungsanspruch habe. „Dies ergibt sich zwar gemäß der Rechtsprechung des EuGH nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Preisvorschriften, sondern ist Folge des Beitritts der Klägerin zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V im hier streitigen Zeitraum.“ Der EuGH habe lediglich entschieden, dass die einheitlichen Apothekenabgabepreise in Bezug auf Versender gegen EU-Recht verstießen. „Unterwirft sich die ausländische Versandapotheke freiwillig den für sie sonst nicht geltenden Preisvorschriften, um sich dadurch andere Vorteile zu sichern, kann nicht gleichzeitig geltend gemacht werden, dass die Preisvorschriften nicht gelten.“
Die Revision wurde zugelassen, weil sich das BSG bislang nicht dazu geäußert hat, ob und gegebenenfalls welche Folgen das EuGH-Urteil auf den Erstattungsanspruch bei bereits erfolgtem Beitritt zum Rahmenvertrag hat.
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