Streit um Kräutertee: Was heißt schon Schüßler-Salz? APOTHEKE ADHOC, 16.08.2021 14:43 Uhr
Das nächste Urteil aus dem Umfeld homöopathischer Produkte: Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat gegen die Bezeichnung „Kräutertee mit Schüßler-Salz“ von Salus nichts einzuwenden.
Salus hat – neben vielen anderen Kräutertees – eine Produktreihe mit dem Namen „Kräutertee mit Schüßler-Salz“ im Sortiment. Das jeweils enthaltene Schüßler-Salz mit der Nummer nach der Therapie von Dr. Schüßler sowie die lateinische Bezeichnung des Mineralsalzes werden mit angegeben. Das wollte der klagende Homöopathiehersteller verbieten lassen, der selbst Schüßler-Salze über Apotheken auf den Markt bringt.
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage in erster Instanz bereits abgewiesen, das OLG Hamburg bestätigte nun laut einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale die Entscheidung. Gestritten wurde um die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Danach dürfen Hersteller von Lebensmitteln auf der Verpackung keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit benennen oder auch nur diesen Eindruck erwecken. Verboten sind demnach jegliche Informationen, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen.
Krankheiten müssen dabei nicht direkt genannt werden, es reicht bereits der Eindruck aus, die Werbung beziehe sich auf eine Krankheit. Der Schüßler-Hersteller meinte nun, dass sich der Krankheitsbezug bereits aus dem Vertrieb der Salze als homöopathische Arzneimittel über Apotheken ergebe.
Das OLG folgte dem nicht. Das Salus-Produkt werde auf den Verpackungen ausdrücklich als „Lebensmitteltee“ bezeichnet. Anders als homöopathische Arzneimittel werde der Tee zudem nicht unmittelbar eingenommen, sondern mit heißem Wasser aufgegossen. Das verzehrfähige Produkt weise also schon eine andere Zusammensetzung im Vergleich mit dem homöopathischen Arzneimittel auf. Auch die Verzehrempfehlung könne nicht im Sinne einer Dosierungsanleitung für ein Arzneimittel verstanden werden. Das OLG sah hierin vielmehr eine Bestätigung dafür, dass der Verbraucher das Produkt als Lebensmittel einstuft.
Auch irreführende Angaben zu Eigenschaften und Wirkungen des Tees vermochte das OLG nicht zu erkennen. Salus erwecke gerade nicht den Anschein, dass es sich um ein Arzneimittel handele oder dem Tee eine pharmakologische Wirkungen zukomme. Verbraucher:innen würden mit dem Hinweis auf Schüßler-Salz auch nicht erwarten, dass der Tee eine besondere nutritive Wirkung habe.
Schließlich ging es vor Gericht noch um die Health Claims Verordnung (HCVO), gestritten wurde um Angaben wie „Lassen Sie es sich gut gehen …“, „…die Ihnen gut tun“. Nach Auffassung des OLG sind diese Angaben zu Schüßler-Salzen aber „neutrale“ Aussagen ohne Krankheitsbezug. Die weiteren Angaben auf der Verpackung seien solche, die sich „lediglich auf das allgemeine, nicht jedoch auf das gesundheitliche Wohlbefinden beziehen“. Die Richter wiesen darauf hin, dass solche allgemeinen Angaben zum Wohlbefinden nicht vom Anwendungsbereich der HCVO erfasst sind.
Das OLG Hamburg hat keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, hiergegen ist noch das Mittel der Beschwerde möglich. Eine Vorlage beim EuGH sah das OLG ebenfalls nicht für notwendig an.