Abmahnungen angekündigt

Spermidin: Welcher Gehalt ist zulässig?

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Berlin -

Nachdem der österreichische Hersteller The Longevity Labs (TLL) im Zusammenhang mit hochdosierten Spermidin-Produkten Abmahnungen angekündigt hat, fragen sich viele Apothekerinnen und Apotheker, wie sie die entsprechenden Präparate erkennen können. Rechtsanwalt Moritz Diekmann, der das Unternehmen in Deutschland vertritt, gibt Antworten.

Bei Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt handelt es sich laut Diekmann um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der entsprechenden EU-Verordnung. Dies habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil klargestellt. Solche Produkte dürfen in der EU aber nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie über eine Zulassung verfügen und in die Unionsliste als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgenommen werden.

„Die Unionsliste ist eine Positivliste, in der alle zugelassenen Novel Foods aufgelistet sind“, so Diekmann. Der zugelassene Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt sei im Anhang der Unionsliste mit der folgenden Spezifikation beschrieben: „Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (…) gewonnen. Spermidin: … 0,8 bis 2,4 mg/g….“

Damit ist laut dem Rechtsanwalt klar: „Alle Produkte aus Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt, die nicht der zugelassenen Spezifikation von 0,8 bis 2,4 mg Spermidin pro Gramm Weizenkeim-Extrakt entsprechen, sind daher nicht zugelassene neuartige Lebensmittel und dürfen – solange dafür keine Novel Food-Zulassung erwirkt wird – nicht verkauft werden.“

Neues Herstellungsverfahren

Traditionell wird Spermidin aus ungekeimtem Weizenkeim extrahiert. Um einen höheren Gehalt zu erreichen, wird bei einer anderen Methode Buchweizensaat in einer Lösung zu Sprossen gekeimt, die synthetisches Spermidin enthält. Nach der Ernte werden die Keimlinge mit Wasser gewaschen, getrocknet und zu Mehl gemahlen.

Laut TLL ist die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil „vollkommen klar und unzweifelhaft“: Das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels ohne Zulassung könne nicht nur abgemahnt werden, sondern auch von den Behörden beanstandet und sogar als Straftat geahndet werden.

„Sämtliche Apotheken, die derartige Produkte entweder als Eigenmarken verkaufen oder von Inverkehrbringern weiterverkaufen, machen sich daher strafbar“, so die beiden Geschäftsführer Herbert Pock und Petra Pongratz. Denn vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils könnten sie sich nicht mehr auf eine vertretbare Rechtsauffassung stützen.

Bevor man rechtlich gegen Wettbewerber oder auch Händler vorgehe, wolle man über das Urteil informieren und auf die Problematik der strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verfolgung hinweisen. Spätestens ab Herbst müssten aber auch Apotheken mit Konsequenzen rechnen.

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