Windstar Medical hatte Ärger mit den Behörden. Weil die MicroSilber-Creme mit einer Wirkung bei Neurodermitis beworben wurde, stufte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) das Präparat als Präsentationsarzneimittel ein. In der Folge verschwand die Creme von der Website sowie aus dem Markenshop des Herstellers bei Amazon. Doch das Verwaltungsgericht Köln (VG) stufte das Produkt jetzt doch noch als Kosmetikum ein.
Die Creme wurde zwar formal als Kosmetikum vertrieben, doch die Aufmachung ging laut BfArM zu weit. So fanden sich auf dem Umkarton beziehungsweise auf der Tube diverse Angaben wie „zur Intensivpflege bei sehr trockener, gereizter Haut sowie Neurodermitis“, „sofortige Linderung des Juckreizes/beugt Entzündungen vor“ oder „klinisch dermatologisch getestete Intensivpflege mit Microsilber, Panthenol und hautpflegenden Lipiden bei sehr trockener, gereizter Haut und zur Pflege bei Neurodermitis“.
Außerdem wurde behauptet, die Creme sei „speziell für die Bedürfnisse sehr trockener und gereizter Haut entwickelt“ worden und enthalte hochreines Silber, welches „übermäßiges Wachstum von Bakterien auf der Haut verhindert und somit Entzündungen entgegenwirkt“. Das Produkt sei „ideal zur täglichen Pflege bei Neurodermitis geeignet“ und könne auch „sehr gut zur Pflege empfindlicher, sensibler Kinderhaut angewendet werden“. Auf von „medizinischer Pflege“ war die Rede, zusätzlich war dem Produkt eine „Gebrauchsinformation“ beigefügt.
Auf Antrag der Regierungspräsidiums Darmstadt und nach Anhörung des Herstellers stellte das BfArM im April 2021 fest, dass es sich um ein Präsentationsarzneimittel handele: Neurodermitis sei gemäß ICD-10-Code L20 als Krankheit einzustufen; die Creme diene also der Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden. Auf der Umverpackung und in der Gebrauchsinformation seien zwar auch die pflegenden Eigenschaften hervorgehoben. Online werde dagegen die heilende und Leiden lindernde Wirkung von Mikrosilber bei Neurodermitis stark in den Vordergrund gerückt; der pflegende Aspekt finde kaum Erwähnung.
Windstar argumentierte, die „Intensivpflege“ helfe bei Neurodermitis, nicht gegen Neurodermitis. Das VG ließ sich davon überzeugen, dass zwar Bezüge zu Neurodermitis hergestellt, aber eindeutige Hinweise auf eine Wirksamkeit des Produkts vermieden wurden. „Die Aussagen betreffen vielmehr allgemein den Bestandteil Mikrosilber, der bei Neurodermitis helfen soll. Aus Verbrauchersicht muss es damit bei aufmerksamer Lektüre zumindest unklar bleiben, ob ein Wirksamkeitsversprechen für das konkrete Produkt gegeben wird.“
Ohnehin fänden sowohl Mikrosilberals auch Panthenol vielfach in Kosmetika Verwendung und seien auch in dieser Funktion seit Jahren im Verbraucherbild etabliert. Dem entspreche die hervorgehobene pflegende Funktion der Creme. Auch die Aufmachung des Produkts sei eher arzneimitteluntypisch, zumal die Dachmarke für Produkte wie Desinfektionsmitteln und Wundpflaster aus dem Lebensmitteleinzelhandel und aus Drogeriemärkten bekannt sei. „Dem entsprechen auch die Vertriebswege des streitbefangenen Produkts. Es kann folglich nicht unterstellt werden, mit Blick auf die ähnliche Aufmachung anderer Erzeugnisse derselben Marke werde mit dem vorliegenden Präparat eine Arzneimitteleigenschaft verbunden.“