Umstrittene Werbeaussage

Sonnencreme: Streit um 100-Prozent-Schutz

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Berlin -

Hersteller dürfen keinen 100-prozentigen Sonnenschutz ausloben. Die Wettbewerbszentrale mahnte Lancaster Beauty wegen der Werbeaussage „Umfassender Sonnenschutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums* UVB – UVA – Sichtbares Licht – Infrarot“ ab. Das Unternehmen gab die geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung ab.

Die Werbung war in einem Lifestyle-Magazin erschienen. In der oberen Bildhälfte mittig befand sich die prominent herausgestellte Auslobung: „100 % gezielte Abdeckung des Lichtspektrums* UVB – UVA – Sichtbares Licht – Infrarot“. Im Vergleich zu den weiteren Angaben war die Schrift der Zahl „100 %“ deutlich größer. Der Sternchenverweis nach dem Wort „Lichtspektrum“ wurde in sehr kleiner Schrift unten rechts am Bildrand, vertikal ausgerichtet, erläutert. Dort hieß es: „Kein Sonnenschutzmittel kann einen vollständigen Schutz vor Sonnenstrahlen bieten“.

Kein 100-prozentiger Schutz möglich

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist die blickfangmäßige Auslobung irreführend. Eine Creme könne keinen vollständigen Schutz vor Sonnenstrahlen bieten und eine Werbeaussage dürfe auch keinen dahingehenden Eindruck beim Verbraucher erwecken.

Aus der Empfehlung der EU-Kommission über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln gehe explizit hervor, dass keine Herstellerangaben gemacht werden sollten, die vermuten lassen, ein Sonnenschutzmittel biete 100-prozentigen Schutz vor UV-Strahlung, beispielsweise durch die Auslobungen „Sunblock“, „Sunblocker“ oder „völliger Schutz“. Mit der optisch stark hervorgehobenen Angabe „100 %“ habe die Werbung dem Verbraucher aber gerade diesen Eindruck vermittelt, nämlich, dass die Gesichtscreme einen vollständigen Schutz vor UVB, UVA, sichtbarem Licht und Infrarot biete.

Differenzierung nach Spektren

Der Hersteller argumentierte, die Werbeaussage betreffe ausschließlich die existierenden Lichtspektren, nicht Sonnenstrahlen und den Schutz vor Sonneneinwirkungen als solche. Die Auslobung „100 %“ beziehe sich demnach ausschließlich auf die genannten Lichtspektren und sage nichts über den absoluten Schutz vor Sonnenstrahlen.

Die Wettbewerbszentrale sah das nicht so; diese Differenzierung werde in der Werbung unzureichend herausgestellt. Da die Blickfangwerbung eine objektiv unzutreffende Aussage vermittle, könne diese auch durch den Fußnotenhinweis nicht korrigiert werden. Gerade wegen der gesundheitlichen Auswirkungen von Sonneneinwirkungen auf die Haut, sollte bei Werbung für Sonnenschutzmittel sichergestellt sein, dass Verbraucher keiner Fehlvorstellung über den Schutzumfang unterliegen.

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