Skonto-Prozess

Schlammschlacht vertagt

, Uhr aktualisiert am 11.05.2016 11:39 Uhr
Berlin -

Kommando zurück: Der Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Großhändler AEP ist vertagt. Eigentlich sollte heute vor dem Oberlandesgericht Bamberg (OLG) in zweiter Instanz über die Skonto-Frage gestritten werden. Doch der Berichterstatter ist erkrankt, die Sitzung wurde verschoben. Neuer Termin ist der 8. Juni.

In erster Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg (LG) hatte sich AEP durchgesetzt. Es geht um die Einheitskondition des Großhändlers. AEP gewährt Apotheken auf Rx-Arzneimittel 3 Prozent Rabatt und zusätzlich 2,5 Prozent Skonto. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind diese Konditionen unzulässig. Nach ihrer Auffassung dürfen Großhändler maximal 3,15 Prozent Rabatt geben – das entspricht dem variablen Teil ihrer Vergütung. Skonti seien dabei Rabatten gleichzusetzen.

AEP wurde im Dezember 2014 abgemahnt und Mitte März 2015 verklagt. Ende August 2015 traf man sich erstmals vor Gericht in Aschaffenburg. Am 22. Oktober erklärte das LG in seinem Urteil sinngemäß, Skonto sei kein Rabatt und die Großhandelsmarge könne theoretisch komplett an die Apotheken weitergegeben werden. Die Wettbewerbszentrale ist dagegen in Berufung gegangen. Beide Seiten wollen den Streit notfalls bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) bringen.

Mit der Skonto-Frage haben sich mittlerweile zahlreiche Arzneimittelrechtler befasst. Es gibt keine einheitliche Linie, was arzneimittelpreisrechtlich unbedenklich ist und ab wann Skonti als versteckte Rabatte zu werten sind. Mal wird die Branchenüblichkeit als Referenz genommen, mal das aktuelle Zinsniveau als Gradmesser herangezogen. Die harte Position der Wettbewerbszentrale, dass jeder Skonto ein Rabatt ist, vertreten die meisten Rechtsexperten nicht.

Gestritten wird auch über die Rabattierbarkeit der 70 Cent aus der Großhandelsvergütung. Die meisten Experten gehen aber – anders als das LG – davon aus, dass das Fixum nicht für Rabatte zur Verfügung steht.

AEP fühlt sich verfolgt, das Vorgehen der Wettbewerbszentrale wird als rechtsmissbräuchlich gerügt. Die andere Großhändler gewährten ihren Kunden bekanntermaßen gleich und höhere Konditionen, ohne dass die Wettbewerbszentrale dagegen vorgehe. In Bad Homburg hält man es dagegen für selbstverständlich, einen Marktteilnehmer herauszupicken, um eine Rechtsfrage zu klären.

Bei AEP hat man allerdings inzwischen Zweifel, dass es der Wettbewerbszentrale wirklich um die Rechtsfrage geht: Im Verfahren bestreite die Wettbewerbszentrale etwa bekannte Tatsachen oder gebe vor, diese nicht zu kennen – etwa buchhaltungsrechtliche Vorgaben zur unterschiedlichen Behandlung von Rabatten und Skonti. In Alzenau vermutet man, dass die anderen Großhändler hinter dem Verfahren stecken, um das Geschäftsmodell des Newcomers zu zerstören. Die Wettbewerbszentrale bestreitet vehement, fremdgesteuert zu sein.

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