Skonto-Prozess

Gericht deckelt Großhandelskondition

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Berlin -

Der Großhandelsrabatt für Apotheker ist aus Sicht des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG) bei 3,15 Prozent gedeckelt – inklusive Skonto. Das Gericht hat im Streit um die Konditionen des Großhändlers AEP soeben erwartungsgemäß zugunsten der Wettbewerbszentrale entschieden. AEP hatte aber bereits vorab angekündigt, die Sache vom Bundesgerichtshof (BGH) klären lassen zu wollen.

Der Skonto-Prozess gilt in der Branche als Grundsatzstreit. Vom Ausgang des Verfahrens hängt ab, welche Konditionen für Apotheken künftig noch möglich sind. Die Wettbewerbszentrale hatte AEP im Dezember 2014 abgemahnt und Mitte März 2015 verklagt. Ende August 2015 traf man sich erstmals vor Gericht in Aschaffenburg. Am 22. Oktober erklärte das LG in seinem Urteil sinngemäß, Skonto sei kein Rabatt und die Großhandelsmarge könne theoretisch komplett an die Apotheken weitergegeben werden. Die Wettbewerbszentrale ist dagegen in Berufung gegangen. Das OLG hat dem nunmehr in vollem Umfang stattgegeben, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Demnach darf der Festzuschlag des Großhandels von 70 Cent grundsätzlich nicht rabattiert werden. Das LG Aschaffenburg hatte die Großhandelsmarge in erster Instanz noch für komplett disponibel erklärt. Experten waren sich aber einig, dass diese Auffassung keinen Bestand haben würde, zu eindeutig ist hierbei die gesetzliche Begründung zum Großhandelshonorar.

Umstrittener ist die Frage, wie Skonti im Verhältnis zu Rabatten einzuordnen sind. AEP – und andere Großhändler – sehen darin die Entschädigung für eine vorfällige Zahlung, die Wettbewerbszentrale wertet Skonti als versteckte Rabatte. Das OLG sieht die variable Marge des Großhandels von 3,15 Prozent ebenfalls als Obergrenze für die Rabattierung. Skonto muss demnach dazu gerechnet werden.

AEP-Geschäftsführer Jens Graefe nimmt das Urteil gelassen: „Das war nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu erwarten. Überraschend ist aus unserer Sicht nach wie vor die Argumentation des Gerichts.“ Der AEP-Chef kritisiert, dass sich das Gericht überhaupt nicht mit einer Unterscheidung von „echten“ und „unechten“ Skonti auseinandergesetzt habe.

Denn aus Sicht des Großhändlers wird mit der vorfälligen Zahlung seitens der Apotheken ein Mehrwert geschaffen, der an die eigenen Kunden weitergegeben werde. „Das Gericht hat Art und Charakter unseres Skonto überhaupt nicht gewürdigt“, so Graefe. Die Entscheidung in Bamberg sieht er aber ohnehin nur als Zwischenstufe: „Unabhängig von dem Ausgang des Urteils geht die Frage ja ohnehin zum BGH gehen. Die Situation ist daher unverändert“, so Graefe.

Die Apotheker will Graefe beruhigen: „Wichtig ist, dass ich für die Kunden bis zu einer BGH-Entscheidung gar nichts verändert. Und bis dahin sind die Skonti – die ja auch der gesamte Markt anbietet – völlig o.k. Und wie schon so oft gesagt: die Gefahr von Rückzahlung von Skonti, auch wenn der BGH gegen uns entscheidet, besteht ohnehin nicht. Wir kämpfen weiter für die Apotheker!“

Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale sagte gegenüber APOTHEKE ADHOC: „Wir sind in der Klärung der Frage einen Schritt weiter. Wir gehen aber davon aus, dass AEP vor den BGH ziehen wird und würden das auch begrüßen.“ Zu den Details der Entscheidung könne man sich erst äußern, wenn die Urteilsgründe vorliegen, so Köber.

Mit der Skonto-Frage haben sich mittlerweile zahlreiche Arzneimittelrechtler befasst. Es gibt keine einheitliche Linie, was arzneimittelpreisrechtlich unbedenklich ist und ab wann Skonti als versteckte Rabatte zu werten sind. Mal wird die Branchenüblichkeit als Referenz genommen, mal das aktuelle Zinsniveau als Gradmesser herangezogen. Die harte Position der Wettbewerbszentrale, dass jeder Skonto ein Rabatt ist, vertreten die meisten Rechtsexperten nicht.

AEP fühlt sich verfolgt, das Vorgehen der Wettbewerbszentrale wird als rechtsmissbräuchlich gerügt. Die andere Großhändler gewährten ihren Kunden bekanntermaßen vergleichbare und teilweise Konditionen, ohne dass die Wettbewerbszentrale dagegen vorgehe. In Bad Homburg hält man es dagegen für selbstverständlich, einen Marktteilnehmer herauszupicken, um eine Rechtsfrage zu klären.

Bei AEP hat man allerdings inzwischen Zweifel, dass es der Wettbewerbszentrale wirklich um die Rechtsfrage geht: In Alzenau vermutet man, dass die anderen Großhändler hinter dem Verfahren stecken, um das Geschäftsmodell des Newcomers zu zerstören. Die Wettbewerbszentrale bestreitet vehement, fremdgesteuert zu sein.

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