Für 70 Cent nach Bamberg Alexander Müller, 01.03.2016 09:07 Uhr
Nächster Halt Bamberg: Der Streit zwischen dem Großhändler AEP und der Wettbewerbszentrale wird am 11. Mai vor dem Oberlandesgericht Bamberg (OLG) fortgesetzt. Die erste Runde vor dem Landgericht Aschaffenburg hatte AEP für sich entschieden. Beide Seiten wollen die Sache aber bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) bringen.
Es geht um die Frage, ob Skonti als Rabatte gewertet werden müssen und insoweit preisrechtlich relevant sind. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale dürfen beide Werte in Summe nicht mehr als 3,15 Prozent ergeben – das entspricht dem variablen Teil der Großhandelsvergütung. AEP gewährt 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto.
Die Wettbewerbszentrale hatte AEP im Dezember 2014 abgemahnt. Weil der Großhändler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, reichte die Wettbewerbszentrale Mitte März 2015 Klage ein. Ende August traf man sich in Aschaffenburg. In der relativ kurzen Verhandlung zeichnete sich ab, dass das LG die Klage abweisen würde. Am 22. Oktober erklärte das Gericht sinngemäß, Skonto sei kein Rabatt und die Großhandelsmarge könne theoretisch komplett an die Apotheken weitergegeben werden.
Ein Rabatt ist laut LG ein Preisnachlass, um das Kaufverhalten zu beeinflussen. Dabei werde ein einheitlicher Angebotspreis gegenüber unterschiedlichen Kunden oder zu besonderen Anlässen angepasst. Entscheidend ist dabei laut Gericht, dass der eigentliche Preis sofort gesenkt werde, „sodass der Käufer zu einem niedrigeren Preis kauft“. Dagegen sei Skonto eine Gegenleistung für eine schnelle Bezahlung. Der Apotheker könne den Skonto selbst in Anspruch nehmen, während beim Rabatt der gesenkte Preis bei Vertragsabschluss feststehe.
Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, andere Preisnachlässe gebe es ebenfalls nur anlassbezogen, Frühbucherrabatte zum Beispiel. Skonto sei in diesem Sinne ein „Frühzahlerrabatt“. Das Gericht war davon nicht überzeugt: Die bloße Bezeichnung führe nicht zur kaufmännischen oder buchhalterischen Gleichsetzung von Rabatt und Skonto.
Doch überraschend wurde in Aschaffenburg auch das Wesen des Großhandelshonorars allgemein erörtert. Unstreitig dürfen die Großhändler aus ihrer variablen Marge von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis Rabatte gewähren. Gestritten wurde darüber, ob dies auch für die Fixpauschale der Großhändler von 70 Cent gilt. AEP hatte diesen Punkt selbst eingebracht, um sich doppelt abzusichern.
Wesentlicher Zweck der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist laut LG, einen Preiswettbewerb auf der Ebene der Endverbraucher zu verhindern. Für die vorgelagerte Handelsstufe, Großhandel und Hersteller im Direktvertrieb, gelte das gerade nicht entsprechend. Die Apothekenzuschläge seien fest und regelten den Abgabepreis für den Endkunden. In der AMPreisV heiße es zu den fixen und prozentualen Apothekenzuschlägen daher: „sind […] zu erheben“. Für den Großhandel sei hingegen keine Mindestgrenze zu sehen.
Die Wettbewerbszentrale ist gegen das Urteil in Berufung gegangen. Sie stützt sich unter anderem auf ein Urteil des OLG Stuttgart, wonach Apotheken ihren Kunden kein Skonto auf Rx-Arzneimittel gewähren dürfen, weil dies ein Verstoß gegen die AMPreisV sei.
Der Arzneimittelrechtler Dr. Elmar Mand unterstützt die Wettbewerbszentrale: Er unterscheidet grundsätzlich zwischen „echten“ und „unechten“ Skonti. Maßgeblich ist demnach, ob für den Preisnachlass eine Gegenleistung erbracht wird. „Bei einem 'echten' Skonto erbringt der Apotheker eine Leistung, die vertraglich nicht geschuldet ist. Skonto als Ausgleich für vorfällige Zahlung müsse verhältnismäßig bleiben. Mehr als 1 Prozent sieht Mand in der derzeitigen Niedrigzinsphase kritisch.
Auch bei der Rabattierbarkeit der 70 Cent hat sich der Jurist klar positioniert: Der Wortlaut spreche dafür, dass der pauschale Margenanteil nicht disponibel sei. Schließlich werde der Begriff Festzuschlag an anderer Stelle auch beim Apothekenhonorar verwendet.