Großhandelskonditionen

Skonto-Prozess vertagt, Rabattgrenze wackelt Alexander Müller, 27.08.2015 10:58 Uhr

Aschaffenburg - 

Nach einer halben Stunde war schon alles vorbei. Der Auftakt im Skonto-Prozess am Landgericht Aschaffenburg (LG) ging ohne Entscheidung zu Ende. Am 22. Oktober will die Vorsitzende Richterin Ursula Schäfer ihr Urteil oder einen Hinweis- oder Beweisbeschluss verkünden. In der kurzen und prominent besetzten Verhandlung ließ sie aber durchblicken, dass sie die Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Großhändler AEP direkt abweisen wird. Für den Großhandel könnte das Verfahren weit reichende Konsequenzen haben.

Seit 2012 erhalten die Großhändler 70 Cent pro Rx-Packung sowie 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis. Nur der prozentuale Teil dieser Marge darf nach aktueller Sichtweise als Rabatt an die Apotheken weitergegeben werden.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt AEP mit seinen Konditionen gegen die Preisvorschriften. AEP wurde im Dezember abgemahnt. Weil der Großhändler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, reichte die Wettbewerbszentrale Mitte März Klage ein.

Gestritten wird nun darüber, ob Skonti den Rabatten zugerechnet werden müssen oder nicht. Schäfer ließ erkennen, dass Skonti aus ihrer Sicht nicht mit Rabatten gleichzusetzen sind: „Skonto ist bei weitem kein Synonym, sondern etwas ganz anderes.“ Schon buchhalterisch würden Rabatt und Skonto unterschiedlich geführt. In dieser Frage schien sie bei der halbstündigen Verhandlung relativ klar positioniert.

Spannend ist die Frage, ob das Gericht bei den Rabatten überhaupt einen Deckel für die Großhandelsmarge sieht. Dr. Hans-Jürgen Ruhl, Anwalt der Wettbewerbszentrale, hatte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) ins Feld geführt. Einem Apotheker aus Baden-Württemberg wurde damit verboten, seinen Kunden 3 Prozent Skonto auf die Rezeptgebühr oder Privatrezepte zu gewähren. Laut OLG sind Skonti „geradezu ein Synonym für Barzahlungsrabatte“. Damit sei das Bonus-Modell ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung.

Schäfer sieht jedoch keine direkte Parallel zu Großhandelsskonto, da man sich auf einer anderen Handelsstufe bewege. Während die Apotheke nach dem Gesetzeswortlaut den einheitlichen Preis erheben müsse, sei bei den einschlägigen Vorschriften für den Großhandel nur von einer Höchstgrenze die Rede. „Ich kann hier nirgendwo eine Mindestgrenze sehen“, so die Richterin. Demnach könnte der Großhandel womöglich auch die 70 Cent als Rabatt gewähren.

Ruhl beantragte daraufhin eine neue Schriftsatzfrist. Diese wurde ihm gewährt: Bis zum 17. September darf er neue Argumente liefern – die Gegenseite natürlich ebenso. Nach ihrem Urlaub wird die Richterin am 22. Oktober ihre Entscheidung bekannt geben. Sie kann einen neuen Verhandlungstermin ansetzen oder ihr Urteil verkünden. „Es kann sein, dass sich keiner wundert, dass ich durchentscheide.“

AEP vermutet hinter der Klage den Phagro oder einen anderen Großhändler. Deshalb hatte Anwalt Bernhard Koch-Heintzeler das Vorgehen der Wettbewerbszentrale als rechtsmissbräuchlich angegriffen, die Klage sollte als unzulässig abgewiesen werden.

Doch das verfing beim Gericht anscheinend nicht. Schäfer verwies auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach es der Wettbewerbszentrale freisteht, wen im Wettbewerb sie verklagt. Grundsätzlich sei auch möglich, dass ein Dritter die Kosten des Rechtsstreits übernehme, um eine Rechtsfrage zu klären. „Die Klagebefugnis sehe ich als relativ unproblematisch an, auch wenn ein Dritter Kosten übernimmt“, so Schäfer.

Koch-Heintzeler hatte nichts unversucht gelassen: Er wollte einen sogenannten Beweis des ersten Anscheins. In diesem Fall gibt es eine Beweislastumkehr: Der Phagro oder Mitglieder des Verbands hätten darlegen müssen, dass sie nicht hinter der Klage stecken. „Netter Versuch“, bügelte Schäfer den Antrag ab.

Zeugen wurden heute noch nicht vernommen. AEP hätte gerne Phagro-Chef Dr. Thomas Trümper auf der Zeugenbank gesehen. Der war aber vom Gericht gar nicht erst geladen worden. Einen Beobachter geschickt hatte der Großhandelsverband trotzdem: Wie schon im Prozess von AEP gegen Trümper in Berlin saß Phagro-Justiziar Thomas Porstner im Gerichtssaal.

Als Zeugen von den Parteien benannt wurden Christiane Köber aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale sowie Dr. Martin Arnegger, Kaufmännischer Leiter bei AEP. Beide mussten den Gerichtssaal daher zu Verhandlungsbeginn schon wieder verlassen.

Gut besucht blieb der Termin dennoch: Die AEP-Geschäftsführer Markus Eckermann und Tobias Zimmermann wohnten der Verhandlung bei. Der Dritte im Bunde, AEP-Chef Jens Graefe, saß ohnehin vorne bei Koch-Heintzeler.