Rabatt ist Rabatt und Skonto ist Skonto. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat soeben entschieden, dass heute gängige Einkaufskonditionen der Apotheken nicht gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Großhändler AEP. Die Apotheker können aufatmen.
AEP gewährt Apotheken je nach Packungspreis 2 bis 3 Prozent Rabatt sowie bei Einhaltung der Zahlungsfrist 2,5 Prozent Skonto auf Rx-Produkte. Die Wettbewerbszentrale hatte darin einen Verstoß gegen die Preisbindung gesehen, da es sich beim Skonto um einen versteckten Rabatt handele.
Der BGH folgte dieser Einschätzung nicht. Die Revision von AEP gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG) hat Erfolg und der Großhändler aus Alzenau darf seine Einheitskondition weiterhin anbieten.
Die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehenen Großhandelszuschläge legten eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest, so der BGH. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut selbst („darf […] höchstens […] erhoben werden) – als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel („ist zu erheben“).
„Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in §2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.“
Die Entscheidung ist für die gesamte Branche von Bedeutung. Denn hätte der BGH die AEP-Konditionen für unzulässig erklärt, wären sehr schnell auch die Rabattmodelle aller anderen Großhändler auf den Prüfstand gekommen. Die Wettbewerbszentrale wollte nach eigenen Angaben ohnehin in dieser Frage Rechtssicherheit herstellen. Diese ist nunmehr gegeben. Allerdings liegen die Urteilsgründe noch nicht vor.
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